EAS 82
Ein österreichischer Bauunternehmer, der als Generalunternehmer eine über 12 Monate andauernde Bauausführung in der CSFR ausschließlich durch Subunternehmer erbringen lässt und selbst nur gelegentliche Tätigkeiten durch Mitarbeiter in den Büros der Subunternehmer entfaltet, hat dennoch - so wie seine Subunternehmer - eine Betriebstätte in der CSFR. Diese Auffassung gründet sich auf Abschnitt 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens; nach dieser international akkordierten Auslegung werden Zeiten, in denen ein Generalunternehmer die von ihm übernommenen Arbeiten an Subunternehmer weitergegeben hat, dem Generalunternehmer auch dann zugerechnet, wenn er nicht an der Baustelle anwesend ist. Die aus dem tschechoslowakischen Bauvorhaben erzielten Gewinne des Generalunternehmers sind daher gemäß Artikel 7 DBA-CSFR in Österreich von der Besteuerung freizustellen; dies allerdings nur insoweit, als sie der tschechoslowakischen Betriebstätte zurechenbar sind.
Bei Ermittlung der der tschechoslowakischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinnteile ist zwingend nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" vorzugehen. Dies bedeutet, dass vorweg zu untersuchen ist, welche Arbeiten des Generalunternehmers in der ausländischen Betriebstätte tatsächlich erbracht wurden und welche am österreichischen Stammsitz ausgeführt wurden. In einem zweiten Schritt ist sodann für Zwecke der Gewinnaufteilung festzustellen, welche Abgeltung ein "unabhängiges Unternehmen" für die Ausführung der an der ausländischen Betriebstätte getätigten Arbeiten erhalten hätte.
Sind von dem österreichischen Generalunternehmer hohe Provisionen gezahlt worden, denen in Anwendung des österreichischen Steuerrechts die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu versagen ist, so ist weiters festzustellen, inwieweit der geltend gemachte (aber nicht abzugsfähige) Provisionsaufwand durch die dem inländischen Hauptsitz zuzurechnende Unternehmenstätigkeit oder durch die der Baustelle zuzurechnende Tätigkeit verursacht wurde. Der nichtabzugsfähige Inlandsprovisionsanteil wird sich bei Ermittlung der inländischen Besteuerungsgrundlage gewinnerhöhend auswirken.
29. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Bauausführungsfrist, Baustelle, Baustellenfrist, Baubetriebstätte, Zurechnung, Freistellung, Steuerfreistellung, Fremdüblichkeit |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |