EAS 94
Erhält eine österreichische Firma von einer protokollierten deutschen Firma den Auftrag, bestimmte Arbeiten bei Messen in Deutschland auszuführen (Standauf- und Abbauten, Dekoration der Messestände) und steht dieser österreichischen Firma hierbei keine deutsche Betriebstätte zur Verfügung, so unterliegen die nach Deutschland für die Dauer von nicht länger als 183 Tagen entsandten österreichischen Arbeitnehmer nur in Österreich der Lohnabzugsbesteuerung. Dies ergibt sich aus der "183-Tage-Klausel" des Artikels 9 Abs. 2 des DBA-Deutschland.
Artikel 9 Abs. 2 DBA kann mit der vorbeschriebenen Wirkung aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "Arbeitgeber" seinen Wohnsitz in Österreich hat. Ist daher der Inhaber der österreichischen Einzelfirma, der auch zugleich der Inhaber des protokollierten deutschen Unternehmens ist, nicht in Österreich sondern in Deutschland ansässig, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den nach Deutschland entsandten österreichischen Arbeitskräften nach Art. 9 Abs. 1 DBA ungeachtet der Aufenthaltsdauer dem "Tätigkeitsstaat" Deutschland zu.
2. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung, 183-Tage-Frist, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Auslandsbetriebstätte, Tätigkeitsort, Arbeitsort, Ansässigkeit |