EAS 92
Veräußert eine in Deutschland ansässige Steuerpflichtige eine in Österreich gelegene und in ihrem Privatvermögen stehende Liegenschaft, so ist dieser Vorgang in Deutschland von der Besteuerung freizustellen und könnte in Österreich nur nach Maßgabe des Spekulationstatbestandes steuerlich erfasst werden.
Wurde der Veräußerungserlös auf einem österreichischen Sparbuch angelegt, so steht an den daraus abreifenden Zinsen gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-D Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich ist gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-D in Österreich der Kapitalertragsteuerabzug zu erheben. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist dieser sodann gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-D in Deutschland auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Der Umstand, dass die in Deutschland hauptansässige Steuerpflichtige in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügt, ändert nichts Wesentliches an der vorstehenden Rechtsdarstellung. Wohl tritt hiedurch "unbeschränkte Steuerpflicht" in Österreich ein, doch hindert das Abkommen Österreich daran, jene umfassenden Besteuerungsrechte wahrzunehmen, die dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) vorbehalten sind. Daher kann auch das Sparguthaben gemäß Artikel 14 Abs. 2 DBA-D nur in Deutschland der Vermögensbesteuerung unterzogen werden.
10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Veräußerungsvorgang, Liegenschaftsvermögen, Freistellung, Steuerfreistellung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, inländischer Zweitwohnsitz, Ansässigkeit |