EAS 149
Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland über keine Betriebstätte (z.B. Niederlassung, länger als 1 Jahr dauernde Baustelle) verfügt, zwei in Österreich ansässige Dienstnehmer mittels Entsendungsvertrag für die Dauer von 1 Jahr zur Dienstableistung nach Deutschland, wobei etwa zweimal monatlich Familienheimfahrten nach Österreich stattfinden, sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne in Österreich in jenem Kalenderjahr steuerfrei, in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Deutschland aufhält.
Wird daher beispielsweise ein Dienstnehmer vom 1. September 1992 bis 31. August 1993 nach Deutschland entsandt, bleiben die Bezüge 1992 weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Die Bezüge für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. August 1993 können in Österreich von der Lohnbesteuerung freigestellt werden, wenn innerhalb der genannten 8 Monate tatsächlich mehr als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet zugebracht wurden. War der Dienstnehmer allerdings in diesen 8 Monaten auch in Österreich dienstlich tätig (z.B. zur Berichterstattung im Wiener Geschäftszentrum), müsste der auf diese Inlandstätigkeit aliquot entfallende Bezugsteil aus den steuerfrei zu stellenden Bezügen herausgeschält und einer inländischen Besteuerung zugeführt werden.
Vorsorglich wird beigefügt, dass die Steuerbefreiung der Dienstnehmer in Österreich nur unter "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies bedeutet im vorstehenden Beispielsfall, dass der Dienstnehmer, der im September 1993 nach Österreich zurückkehrt, für 1993 eine Steuererklärung abgeben muss, in der er bei Kennzahl 440 die in Österreich gemäß dem DBA-Deutschland steuerfrei zu stellenden Bezugsteile für die Berechnung des Progressionssteuersatzes bekannt gibt.
Die zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise bilden Artikel 9 und Artikel 15 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens; zu beachten sind auch die Durchführungserlässe AÖFV. Nr. 152/1989 betr. Auslegung der 183-Tage-Klausel bei kalenderjahresüberschreitender Auslandsentsendung und AÖFV. Nr. 331/1991 betr. Berechnung der 183-Tage-Frist.
20. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt |
Verweise: | AÖF Nr. 152/1989 |