EAS 142
Werden für ein österreichisches Musikfest Orchester aus Bulgarien und Rumänien engagiert, wird entsprechend den Regelungen des "Orchestererlasses" (AÖFV. Nr. 230/1986, i.d.F. AÖFV. Nr. 139/1987, 283/1989 und 307/1991) der Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorzunehmen sein. Bei ungarischen Orchestern bestehen wegen der mit dem österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommen vergleichbaren Rechtslage des DBA-Ungarn keine Bedenken, wenn der Steuerabzug in sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Absatzes 5 des Orchestererlasses unterbleibt.
Werden einzelne Künstler aus Bulgarien oder Rumänien für die Festspiele engagiert, ist nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen Abkommen Steuerabzugspflicht in Österreich gegeben. In Ungarn ansässige Künstler sind hingegen gemäß Artikel 14 Abs. 1 des DBA-Ungarn steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines Werkvertrages (nicht hingegen im Rahmen eines Dienstvertrages) zur Mitwirkung verpflichtet wurden.
30. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Festival, Festivalveranstalter, Orchestererlass, Orchestergastspiel, Gastspiel, Gastspielvergütung, Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstverhältnis |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |