EAS 136
Ist der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich.
Die Art und Weise, wie dieses Österreich übertragene Besteuerungsrecht ausgeschöpft wird, richtet sich ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichem Recht. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die nach österreichischem Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizierenden Einkünfte nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht bloß einer mit 20% begrenzten Besteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG) zu unterziehen sind oder nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht einer progressiven Lohnabzugsbesteuerung zugeführt werden müssen.
Die Tatsache, dass die Ausübung der Geschäftsführerfunktion eine dauernde - wenn auch immer wieder unterbrochene - Anwesenheit mit Nächtigung in Österreich erfordert, spricht sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die im Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70 EStG entgegensteht.
29. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Beteiligung, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführervergütung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Geschäftsleitung im Inland |
Verweise: | § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |