EAS 134
Beschließt eine österreichische GesmbH im Jahr 1992 aus dem Jahresgewinn 1991 eine Ausschüttung an ihre 98%ig beteiligte französische Muttergesellschaft und an eine mit 2% beteiligte deutsche Gesellschaft vorzunehmen, so ist von der Gewinnausschüttung zunächst die 25-prozentige österreichische Kapitalertragsteuer in voller Höhe einzubehalten und abzuführen. Die französische Muttergesellschaft ist gemäß Artikel 17 DBA-Frankreich berechtigt, auf der Grundlage der Verordnung vom 14. Juni 1973, AÖF Nr. 237 mit Vordruck R-A2 eine Rückerstattung der den Steuersatz von 15% übersteigenden österreichischen Kapitalertragsteuer zu verlangen.
Falls das paraphierte Revisionsprotokoll zum DBA-Deutschland in der vorgesehenen Form unterzeichnet und ratifiziert wird (es sieht eine Rückwirkung auf den 1. Jänner 1992 vor), wird auch die deutsche Gesellschaft berechtigt sein, eine Rückerstattung im gleichen Ausmaß in Österreich zu verlangen. Die nicht rückerstattungsfähige österreichische Quellensteuer wird in Deutschland auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die österreichische Gewinnausschüttung entfällt, anrechenbar sein.
Nach der derzeit geltenden Vertragslage mit Deutschland besteht indessen keine Rückerstattungsberechtigung.
20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Beteiligung, Kapitalertragsteuerabzug, Gewinnausschüttungen, Rückerstattungsverfahren, Anrechnung |
Verweise: | Verordnung vom 14.6.1973, AÖF Nr. 237 |