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Polnisches Kammerorchester

BMF04 4003/2-IV/4/9224.10.19921992

EAS 178

 

Wird von einem österreichischen Veranstaltungsunternehmen ein polnisches Kammerorchester für Gastkonzerte in Österreich engagiert, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den hiefür gezahlten Vergütungen den 20%igen Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG vorzunehmen. Nur für den Fall, dass seitens des polnischen Kammerorchesters eine amtliche polnische Bescheinigung erbracht werden kann, aus der hervorgeht, dass die Gastkonzerte in Österreich im Rahmen eines von Polen gebilligten Kulturaustausches stattfinden, kann der Steuerabzug auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Polen unterbleiben. Im Übrigen wird auf die im Erlass AÖFV. Nr. 230/1986 aufgezeigte Möglichkeit hingewiesen, derzufolge das polnische Orchester eine DBA-konforme Steuerentlastung auch im Nachhinein durch Antrag auf Steuerrückerstattung geltend machen kann.

Nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 kann das polnische Kammerorchester, wenn es von einem in Österreich umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungsunternehmen engagiert wird (nicht sonach wenn es von einer Stadtgemeinde im Rahmen ihrer umsatzsteuerlich nicht erfassten hoheitlichen Tätigkeitssphäre engagiert wird) Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nehmen.

24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Rückerstattung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Orchester, Orchestergastspiel, Gastspiel, Gastspielvergütung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung, Orchestererlass, Kulturaustausch

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
AÖF Nr. 230/1986

Stichworte