EAS 219
Übernimmt eine deutsche GesmbH die Herstellung und Montage der Leichtmetallfenster bei einem inländischen Bauvorhaben und übersteigt die Mitwirkung an diesem Bauvorhaben einen Zeitraum von 12 Monaten, so wird hiedurch in Österreich eine Betriebstätte sowohl nach inländischem Recht als auch nach dem DBA-Deutschland begründet. Dies auch dann, wenn mit dem Fenster- und Portaleinbau ein Subunternehmer beauftragt sein sollte. Denn Zeiten, in denen ein Subunternehmer auf der Baustelle arbeitet, werden (auch) dem Generalunternehmer zugerechnet (siehe Ziffer 19 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens, Stand 1.9.1992).
Werden Arbeitnehmer der deutschen GesmbH zu einer österreichischen betriebstättenbegründenden Bauausführung entsandt, so tritt grundsätzlich inländische Lohnsteuerabzugspflicht ein.
18. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Baubetriebstätte, Bauausführungsfrist, Baustellenfrist, Montagebaustelle, Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte |
Verweise: | Art. 5 Z 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |