EAS 191
Richtet eine österreichische Kapitalgesellschaft bei einer schweizerischen Spedition ein Auslieferungslager ein, so führt dies allein noch nicht zur Begründung einer Betriebstätte für die österreichische Kapitalgesellschaft in der Schweiz. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit der Führung des Warenlagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten von dem Speditionsunternehmen abgewickelt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Speditionsunternehmen hierbei nicht über den branchenüblichen Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und sonach derartige Verwaltungsaktivitäten noch zum typischen Aufgabenbereich einer Spedition zählen.
Es deutet einiges darauf hin, dass diese Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt sein könnten, wenn die schweizerischen Kunden in die Lage versetzt werden, bei dieser Spedition ihre Bestellungen aufzugeben und wenn ihnen außerdem durch zwei Dienstnehmer der österreichischen Kapitalgesellschaft vor Ort Kundenberatung angeboten wird. Denn die österreichische Kapitalgesellschaft dürfte durch eine solche Gestaltung in die Lage versetzt werden, den schweizerischen Markt mit einer im Wesentlichen gleichen Intensität wie bei Errichtung einer Niederlassung zu betreuen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in einem derartigen Fall seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung (und in diesem Fall auch seitens der österreichischen Verwaltung) der Bestand einer Betriebstätte in der Schweiz angenommen wird.
9. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, abhängiger Vertreter |