EAS 221
Schließt eine schweizerische Familien-AG, die einem weltweit arbeitenden Konzern vorsteht, mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft, einem bergbautechnischen Produktionsunternehmen, einen Know-How-Vertrag und werden die hiefür anfallenden Vergütungen im Auftrag des schweizerischen Know-How-Gebers an eine - nicht zum Konzernverbund gehörende - niederländische Gesellschaft überwiesen, so müssen diese Vergütungen dennoch dem schweizerischen Vertragspartner steuerlich zugerechnet werden. Es finden hierauf sonach nicht die Bestimmungen des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens (Steuerfreistellung), sondern jene des österreichisch-schweizerischen Abkommens (5%ige Quellenbesteuerung) Anwendung; dies auch dann, wenn der schweizerische Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen dadurch nachkommt, dass er die niederländische Unternehmung (als Subauftragnehmer) beauftragt, die erforderlichen Informationen dem österreichischen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Ob im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine von der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung abweichende steuerliche Beurteilung geboten ist, könnte nur nach umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen entschieden werden, die aber nicht vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführt werden können.
23. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Konzerngesellschaft, verbundene Unternehmen, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Freistellung, Quellensteuer, wirtschaftliche Betrachtungsweise |
Verweise: | Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |