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Der den Beamten der UNIDO zustehende Privilegienrahmen sieht in gewissen Fällen eine Steuerbefreiung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vor; nämlich dann, wenn sie allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Bediensteten oder seiner Familienangehörigen in Österreich eintritt. Denn es soll durch die berufsbedingte Wohnsitznahme in Österreich keine zusätzliche Steuerleistung in Österreich anfallen. Tritt hingegen unbeschränkte österreichische Erbschaftssteuerpflicht wegen der steuerlichen Inländereigenschaft des Verstorbenen ein, wäre der UNIDO-Beamte sonach auch dann steuerpflichtig, wenn er nicht seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hätte, wird der Eintritt der Steuerpflicht durch das UNIDO-Amtssitzabkommen nicht verhindert. Diese Rechtsauffassung beruht auf dem in BGBl. Nr. 217/1982 kundgemachten Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen.
31. Juli 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Zusätzliche Privilegien für Angestellte mit Dienstort in Österreich, BGBl. Nr. 217/1982 |
Schlagworte: | UNIDO, Erbschaftssteuer, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Inländereigenschaft |
Verweise: | Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967 |