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Steuerliche Behandlung eines international tätigen Sportlers

BMFSch 376/7/1-IV/4/9128.5.19911991

EAS 4

Eine in Österreich ansässige Sportlerin, die auf Grund von unmittelbar zwischen ihr und ausländischen Veranstaltern geschlossenen Verträgen für Auslandsturniere Preisgelder erhält, ist hiermit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden in Ihrem Schreiben genannten Staaten in Österreich von der Steuer - unter Progressionsvorbehalt - befreit: Australien (Art. 17), Finnland (Art. 18 DBA-SF), Frankreich (Art. 9 Abs. 2 DBA-F), Portugal (Art. 17 DBA-P), Spanien (Art. 18 DBA-E), Schweiz (Art. 17 DBA-CH). Eine inländische Steuerpflicht tritt hingegen ein im Verhältnis zu Großbritannien, Japan, Kanada, USA, da in den Abkommen mit diesen Staaten das Anrechnungsverfahren angewendet wird; eine abkommensgemäß in den genannten Staaten erhobene Quellensteuer kann auf die österreichische Steuer, die auf die betreffenden Auslandseinkünfte entfällt, angerechnet werden. Im Verhältnis zu Deutschland wird auf den Erlass AÖF Nr. 267/1989 hingewiesen, demzufolge Steuerpflicht ausschließlich in Österreich eintritt (eine allfällige deutsche Steuer wäre abkommenswidrig erhoben und müsste rückerstattet werden).

28. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 9 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Art. 17 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 18 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 55/1964

Schlagworte:

Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung, Freistellung, Befreiungsmethode, Befreiungssystem, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Anrechnung, Quellenbesteuerung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Rückerstattung

Verweise:

AÖF Nr. 267/1989
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte