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Eine in Österreich ansässige Sportlerin, die auf Grund von unmittelbar zwischen ihr und ausländischen Veranstaltern geschlossenen Verträgen für Auslandsturniere Preisgelder erhält, ist hiermit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden in Ihrem Schreiben genannten Staaten in Österreich von der Steuer - unter Progressionsvorbehalt - befreit: Australien (Art. 17), Finnland (Art. 18 DBA-SF), Frankreich (Art. 9 Abs. 2 DBA-F), Portugal (Art. 17 DBA-P), Spanien (Art. 18 DBA-E), Schweiz (Art. 17 DBA-CH). Eine inländische Steuerpflicht tritt hingegen ein im Verhältnis zu Großbritannien, Japan, Kanada, USA, da in den Abkommen mit diesen Staaten das Anrechnungsverfahren angewendet wird; eine abkommensgemäß in den genannten Staaten erhobene Quellensteuer kann auf die österreichische Steuer, die auf die betreffenden Auslandseinkünfte entfällt, angerechnet werden. Im Verhältnis zu Deutschland wird auf den Erlass AÖF Nr. 267/1989 hingewiesen, demzufolge Steuerpflicht ausschließlich in Österreich eintritt (eine allfällige deutsche Steuer wäre abkommenswidrig erhoben und müsste rückerstattet werden).
28. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung, Freistellung, Befreiungsmethode, Befreiungssystem, Anrechnungsmethode, Anrechnungssystem, Anrechnung, Quellenbesteuerung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Rückerstattung |
Verweise: | AÖF Nr. 267/1989 |