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Beteiligung an einer niederländischen "offenen" Commanditaire Vennootschap

BMF04 3682/6-IV/4/9129.11.19911991

EAS 53

 

Im Fall einer "offenen" Commanditaire Vennootschap (C.V.) des niederländischen Rechts erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der beschränkt haftenden und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter wird wie ein Personengesellschafter mit seinem Gewinnanteil unmittelbar besteuert und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Gewinnausschüttung tatsächlich vorgenommen wurde oder nicht. Die beschränkt haftenden Gesellschafter unterliegen wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einer Besteuerung nur dann und nur insoweit, als tatsächlich eine Gewinnausschüttung an sie erfolgt. Diese Einkünfte stellen daher nach niederländischem Recht Dividenden dar. Da gemäß Artikel 10 Abs. 6 des DBA-Niederlande das im Quellenstaat geltende Recht für die Definition der Dividenden maßgeblich ist, wären ausgeschüttete Einkünfte eines in Österreich ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters der Steuerzuteilungsregel für Dividenden (Art. 10 DBA-Niederlande) zu unterstellen und der österreichischen Besteuerung überlassen.

Da aber auf der Grundlage Ihrer Ausführungen die niederländische Gesellschaftsform eher einer österreichischen Personengesellschaft als einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, müssen die Gewinnanteile eines in Österreich ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters einer offenen niederländischen C.V. nach österreichischem inländischen Recht bereits im Jahr ihres Entstehens der steuerlichen Erfassung zugeführt werden. Da diese Gewinnanteile aber in niederländischen Betriebstätten der C.V. entstanden sind, ist Österreich gemäß Art. 7 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet. Die in einem Folgejahr vorgenommene Ausschüttung der Gewinne wäre - wie oben ausgeführt - gemäß dem DBA in Österreich steuerlich erfassbar, nicht aber mehr nach nationalem österreichischem Recht, das - wie erwähnt - die Besteuerung im Gewinnentstehungsjahr verlangt.

29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Dividendenausschüttung, Gewinnausschüttungen, inländische vergleichbare Gesellschaftsform, Freistellung, Typenvergleich

Stichworte