EAS 65
Verluste, die in Österreich ansässige Steuerpflichtige aus unechten stillen Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft erleiden, sind gemäß Artikel 4 des DBA-BRD aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, soweit sie in den deutschen Betriebstätten der deutschen Kapitalgesellschaft entstanden sind. Eine Berücksichtigung in Österreich wäre nur im Rahmen des "negativen Progressionsvorbehaltes", also nur für Zwecke der Berechnung des in Österreich anzuwendenden Steuersatzes, möglich; doch auch in diesem Fall ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass die deutschen Verluste nach österreichischem Steuerrecht (insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen der Liebhabereiverordnung, AÖF Nr. 185/1990, und des Liebhabereierlasses, AÖF Nr. 187/1990) ermittelt werden.
Ein darüber hinausgehender Verlustausgleich ausländischer Betriebstättenverluste für Zwecke der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage bedürfte einer innerstaatlichen gesetzlichen Anordnung, die die diesbezügliche Sperrwirkung des Doppelbesteuerungsabkommens aufhebt. Solche Regelungen in das Doppelbesteuerungsabkommen selbst aufzunehmen, entspricht nicht der internationalen Staatenpraxis beim Abschluss solcher Abkommen.
Es bestehen allerdings Überlegungen, im Rahmen der zweiten Etappe der Steuerreform, eine entsprechende Änderung der innerstaatlichen Rechtslage herbeizuführen, die aber voraussichtlich nicht rückwirkend sein wird und die zudem gegen missbräuchliche Ausnutzungen entsprechende Absicherungen enthalten muss.
30. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | atypische stille Gesellschaft, Beteiligung, Freistellung, Steuerfreistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Auslandsverluste, Missbrauch |
Verweise: | AÖF Nr. 185/1990 |