Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande, Hypothekarzinsen, konzerninterne Dividendenzahlungen, Quellenbesteuerung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Am 18. Dezember 1989 wurde in Den Haag ein Revisionsprotokoll zum österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das einerseits einen Nichtbesteuerungseffekt bei Hypothekarzinsen beseitigt und andererseits bei konzerninternen Dividendenzahlungen wieder ein Quellenbesteuerungsrecht einführt, und zwar in Höhe von 5%.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem Revisionsprotokoll hat am 28. Dezember 1990 in Wien stattgefunden; das Revisionsprotokoll, dessen Kundmachung in Kürze erfolgen wird, ist gemäß seinem Artikel 5 Abs. 2 ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Artikel 5 Abs. 3 sieht für Dividendenzahlungen einen abweichenden Wirksamkeitsbeginn, den 1. Juli 1990, vor. Durch einen in Österreich auf § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), gestützten Notenaustausch wurde indessen mit den Niederlanden im Rahmen eines Reziprozitätsverhältnisses vorgesehen, dass bis Jahresende 1990 vorgenommene Dividendenzahlungen, die unter Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens in der Stammfassung fallen (konzerninterne Dividenden), in beiden Staaten noch vollständig von der Quellenbesteuerung entlastet werden. Im Ergebnis werden daher in beiden Staaten sämtliche Neuregelungen des Revisionsprotokolls ab 1. Jänner 1991 zur Anwendung kommen.
28. Dezember 1990
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 50/1991
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande, Hypothekarzinsen, konzerninterne Dividendenzahlungen, Quellenbesteuerung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |