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Anwendung des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. Juni 1981, BGBl. Nr. 125/1985

BMF04 2542/7-IV/4/8512.4.19851985Anwendung des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. Juni 1981, BGBl. Nr. 125/1985

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 29 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Zeitlicher Anwendungsbereich, Doppelbesteuerungsabkommen Italien

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Das Abkommen samt Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 ist es für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen, anzuwenden.

Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dieser Rückwirkungsbestimmung ergeben könnten, ist beabsichtigt, den in den beiden Staaten ansässigen Abgabepflichtigen durch ein Ergänzungsprotokoll zu dem genannten Abkommen die Weitergeltung der nach dem bisher anzuwendenden deutsch-italienischen Abkommen vom 31. Oktober 1925, dRGBl. II, S 1146, erworbenen steuerlichen Begünstigungen bis Ende 1985 zu sichern.

Das Zusatzprotokoll wird nach dem derzeitigen Verhandlungsstand voraussichtlich folgenden im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Wortlaut haben:

"Unter Bezugnahme auf das Abkommen samt Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten Einigung über folgende ergänzende Bestimmung erzielt, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Abkommens bilden soll:

Werden durch Bestimmungen des Abkommens aus dem Jahr 1925 größere Steuerbegünstigungen gewährt als durch das Abkommen aus dem Jahr 1981, so besteht im Zusammenhang mit Artikel 29 Einvernehmen, dass solche Bestimmungen bis 31. Dezember 1985 wirksam bleiben sollen."

Im Hinblick auf diese geplante Abkommensänderung wird gemäß § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, angeordnet, dass die sich aus dem Abkommen vom 29. Juni 1981 ergebenden neuen Besteuerungsrechte erst mit Wirkung ab 1. Jänner 1986 geltend zu machen sind.

 

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 119/1985

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 29 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Zeitlicher Anwendungsbereich, Doppelbesteuerungsabkommen Italien

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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