vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Bezieher italienischer Sozialversicherungspensionen

BMF04 2541/3-IV/4/8420.11.19841984Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Bezieher italienischer Sozialversicherungspensionen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Sozialversicherungspension, Entlastung an der Quelle, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Ansässigkeitsbescheinigung

Wie dem Bundesministerium für Finanzen von italienischer Seite mitgeteilt wurde, ist die Erlangung von Steuerentlastungen in bezug auf italienische Pensionen auf Grund der Bestimmungen eines mit Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens künftighin an die Beibringung einer Wohnsitzbescheinigung gebunden. Ein Muster eines diesbezüglichen internationalen Vordruckes ist in der Anlage ./.1 beigeschlossen.

Die Finanzlandesdirektionen werden daher eingeladen, in Österreich ansässigen Empfängern italienischer Sozialversicherungspensionen, welche gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des im Verhältnis zu Italien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Oktober 1925, dRGBl. II, S 1146, in Österreich zu besteuern sind, über Verlangen die erbetenen Ansässigkeitsbescheinigungen auf der von der italienischen Finanzverwaltung aufgelegten internationalen Drucksorte (oder ihrer deutschen Übersetzung) zutreffendenfalls zu erteilen.

Dies gilt sinngemäß auch für die in Österreich ansässigen Empfänger italienischer Pensionen, die der italienische Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften für ehemalige Dienstleistungen, die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft gegenüber erbracht worden sind, auszahlt, sofern die Empfänger dieser Bezüge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. d des zitierten Abkommens).

Vorsorglich wird bemerkt, dass die Bestimmungen dieses Erlasses sinngemäß auch auf Pensionszahlungen im Rahmen des Geltungsbereiches des am 29. Juni 1981 unterzeichneten österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung finden können.

 

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 261/1984

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Sozialversicherungspension, Entlastung an der Quelle, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Ansässigkeitsbescheinigung

Stichworte