vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführung des österreichisch-deutschen Rechtshilfevertrages vom 4. Oktober 1954; Postzustellung; Behördenzuständigkeit

BMF04 1483/21-IV/4/8114.8.19811981Durchführung des österreichisch-deutschen Rechtshilfevertrages vom 4. Oktober 1954; Postzustellung; Behördenzuständigkeit

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 15 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 10 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Schlagworte:

Rechtshilfevertrag Deutschland, Zustellung von Schriftstücken, Zuständigkeiten

Verweise:

BMF 31.12.2020, 2020-0.743.063

Im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit dem deutschen Bundesministerium für Finanzen gemäß Artikel 15 des Vertrages vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955 (AÖF Nr. 173/1956), zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen wurde einvernehmlich festgestellt, dass dieser Vertrag Maßnahmen zur Übermittlung finanzbehördlicher Schriftstücke unberührt lässt, die nicht in einer Zustellung gemäß Art. 10 dieses Vertrages bestehen. Somit dürfen Zustellungen von Schriftstücken (einschließlich von Bescheiden) österreichischer Finanzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland künftighin durch Aufgabe zur Post gemäß § 106 Abs. 2 BAO bewirkt werden. Von der Zustellungsrechtshilfe gemäß Art. 10 des oben zitierten Vertrages wird jedoch weiterhin in jenen Fällen Gebrauch zu machen sein, in denen aus besonderen Gründen des Einzelfalles eine Postzustellung untunlich erscheint oder nicht bewirkt werden kann.

Darüber hinaus wurde mit dem deutschen Bundesministerium für Finanzen Einvernehmen darüber erzielt, dass für die Rechtshilfe in Abgabensachen das Bundesamt für Finanzen den Oberfinanzdirektionen gleichzustellen ist. Die Übermittlung und Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 4 Abs. 1 des oben zitierten Vertrages kann daher in der Bundesrepublik Deutschland auch durch das Bundesamt für Finanzen erfolgen.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 15 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 10 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Schlagworte:

Rechtshilfevertrag Deutschland, Zustellung von Schriftstücken, Zuständigkeiten

Verweise:

BMF 31.12.2020, 2020-0.743.063

Stichworte