Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld, Wintergeld, Grenzgänger, Doppelbesteuerung |
Der in Artikel 10 Absatz 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, verwendete Begriff "Sozialversicherung" ist dahingehend auszulegen, dass er alle Versicherungen umfasst, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage der sozialen Sicherheit dienen. Dazu gehört auch die Vorsorge für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers hinsichtlich der noch nicht gezahlten Arbeitsentgelte (Konkursausfallgeld) sowie Lohnersatzleistungen im Rahmen der Winterbauförderung für witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwettergeld) sowie pauschale Abgeltungen für Mehraufwendungen auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen (Wintergeld).
In Österreich ansässige Grenzgänger, die auf Grund des deutschen Arbeitsförderungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld oder Wintergeld beziehen, sind mit solchen Bezügen demnach in Österreich gemäß Artikel 10 Absatz 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens von der Einkommensteuer befreit. Derartige Bezüge müssen jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972, für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld, Wintergeld, Grenzgänger, Doppelbesteuerung |