Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Geltungsbereich, Doppelbesteuerung, Deutschland |
Durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik von 27. Oktober 1956 zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag), das Gesetz vom 23. Dezember 1956 über die Eingliederung des Saarlandes (deutsches BGBl. 1956 I S. 1011) und das saarländische Gesetz vom 12. Juni 1957 über steuerliche Maßnahmen im Saarland, ist im Saarland auf dem Gebiete des Steuervertragsrechtes folgende Rechtslage gegeben:
Die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über Rechtshilfe in Abgabensachen sind ab 1. Jänner 1957 auch im Saarland anzuwenden.
Ab diesem Zeitpunkt sind daher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl. Nr. 221/1955, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, BGBl. Nr. 220/1955, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, im Verhältnis zum Saarland anzuwenden.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 235/1957
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Geltungsbereich, Doppelbesteuerung, Deutschland |