Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K GmbH der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und präzisierte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Geräte, auf denen virtuelle Walzenspiele und ein Würfelspiel angeboten wurden, u.a. aus, welches Spiel anlässlich einer Überprüfung jeweils gespielt worden sei und welche Einsätze und Gewinne dabei möglich gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt - der angefochtene Bescheid enthält zwar Feststellungen betreffend den möglichen Höchsteinsatz in Bezug auf durchgeführte Testspiele, aber keine ausdrückliche Feststellung, ob eines (der anderen) auf den konkreten Glücksspielgeräten installierten Programme Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,-- ermöglichte, das heißt welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten) - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Aus den dort näher dargelegten Erwägungen erweist sich auch der hier zu beurteilende Bescheid als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben und auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 5. September 2013
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