VwGH 2013/16/0162

VwGH2013/16/016229.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch Mag. Herbert Niedermayer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4780 Schärding, Passauer Str. 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 4. Juli 2013, Zl. RV/1373-L/12, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §33 Abs3;
FamLAG 1967 §13 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
EStG §33 Abs3;
FamLAG 1967 §13 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 forderte das Finanzamt vom Ehemann der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche er für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 für seine Tochter Cornelia und für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 für seine Tochter Eva und seinen Sohn Stefan bezogen hatte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit Jänner 2010 in Abu Dhabi, seit August 2010 lebten auch sein Sohn Stefan und die Beschwerdeführerin dort. Deshalb habe der Ehemann der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht (mehr) im Bundesgebiet.

Dagegen erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin Berufung.

Am 31. März 2012 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2010 bis September bzw. November 2011 im Gesamtbetrag von …."

verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.

Nach dem oben wiedergegebenen, ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verletzt.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum jedoch gewährt. Eine Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (§ 13 FLAG) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden vielmehr die gewährte Familienbeihilfe und die gewährten Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 FLAG zurückgefordert.

In dem von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Recht wurde sie durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/16/0028).

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. August 2013

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