Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012, 2012/16/0235-2, hatte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin die lediglich in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 VwGG zum Anschluss zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde sowie einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides - dem Beschwerdevorbringen zufolge war die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 29. Oktober 2012 am 6. November d.J. zugestellt worden - binnen dreier Wochen zurückgestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist legte die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin den Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung samt einer Kopie des Erstbescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 8. November 2010 vor.
Mit Beschluss vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0235, stellte der Verwaltungsgerichtshof das eingangs genannte Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil die Beschwerdeführerin der an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung dadurch, dass sie eine Ablichtung des erstinstanzlichen, nicht jedoch des angefochtenen Bescheides vorgelegt habe, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Dieser Beschluss wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin am 5. Februar 2013 zugestellt.
In dem mit 20. Februar 2013 datierten, am 21. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Schriftsatz begehrt die - wiederum rechtsfreundlich vertretene - Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ihr mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 gesetzten Frist zur Mängelbehebung. Die Vorlage des erstinstanzlichen Bescheides aus dem mittlerweile umfangreichen Akt sei irrtümlich erfolgt.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 46 Abs. 6 VwGG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt.
Spätestens mit der behaupteten und aktenkundigen Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 24. Jänner 2013 am 5. Februar 2013 hörte für die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin das Hindernis auf, das sie bis dahin daran gehindert hatte, der eingangs genannten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2013 durch Vorlage des dort angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nachzukommen.
Die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG endete daher mit Ablauf des 19. Februar 2013. Der offenkundig am 20. Februar 2013 verfasste und tags darauf beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als verspätet.
Da gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet, erübrigte sich eine Anhörung der Antragstellerin.
Der verspätete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 4 leg. cit. mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2013
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