Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2013, 2013/15/0164-2, aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zl. RV/0783- I/06, in mehreren Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zur Behebung des Mangels des Fehlens einer zweiten und einer dritten Ausfertigung für die belangte Behörde und die Bundesministerin für Finanzen zurückgestellt. Unter einem wurde die Antragstellerin aufgefordert, die "vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) (…) im Original auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird". Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zurückgestellte Beschwerde wurde nicht wieder vorgelegt. Auch die angeforderten weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde wurden nicht beigebracht. Daher wurde das Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2013, 2013/15/0164-5, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
1.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung zu bewilligen. Zur Begründung wird im Antrag ausgeführt, ihr Vertreter habe sofort nach Einlangen der Verfügung vom 24. April 2013 die erforderlichen Schritte veranlasst, um dem Mängelbehebungsauftrag vollständig nachzukommen. Der Beschwerdeschriftsatz sei ausgearbeitet und per 15. Mai 2013 fertiggestellt worden. Parallel dazu seien die der Beschwerde anzuschließenden Schriftstücke laut Mängelbehebungsauftrag vorbereitet worden. In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin sei es generell üblich, dass Schriftsätze vollständig vorbereitet, also in der erforderlichen Anzahl der Ausfertigungen mit sämtlichen anzuschließenden Beilagen, in die Unterschriftsmappe gegeben und dem federführenden Partner zur Endkontrolle und Unterfertigung vorgelegt würden. Als der Vertreter der Antragstellerin den Schriftsatz vom 15. Mai 2013 unterschrieben habe, hätte sich dieser in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen samt allen lt. Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2013 anzuschließenden Beilagen in der Unterschriftenmappe befunden. Die Unterschriftenmappe sei nach Unterfertigung des Schriftsatzes an die langjährige Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergeben worden, die Versendung an den Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen.
Offenbar sei es bei der Versendung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof zu einem manipulativen Fehler gekommen, indem die bereits vorbereiteten Beilagen nicht in das zur Versendung bestimmte Kuvert, sondern in den Akt gegeben worden seien, sodass nur die ergänzte Beschwerde selbst (dreifach samt Einzahlungsbeleg) an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden sei. Die nicht erfolgte Beigabe der vorbereiteten Beilagen könne nur auf einer einmaligen Unachtsamkeit der seit 16. März 2009 beim Vertreter der Antragstellerin beschäftigten Kanzleileiterin beruhen, die alle ihr übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. Die Kanzleileiterin sei laufend mit der Versendung der Post und dem Abfertigen von Schriftsätzen an Gerichte und Behörden befasst und habe diese Arbeiten stets fehlerfrei vorgenommen. Die einmalige Unachtsamkeit, die Beilagen nicht mit dem Schriftsatz zu versenden, sei ihr nicht vorwerfbar. Selbst wenn ihr diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre, würde die Unachtsamkeit auf einem minderen Grad des Versehens beruhen. Für den Vertreter der Beschwerdeführerin sei eine derartige Unachtsamkeit nicht vorhersehbar gewesen, weil sie in der Vergangenheit noch nie vorgekommen sei.
Zur Bescheinigung des Vorbringens legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklärung des federführenden Partners ihres Vertreters vor.
Gleichzeitig holte die Antragstellerin die versäumte Verfahrenshandlung durch Vorlage der nachstehenden Schriftstücke nach, die im Widereinsetzungsantrag wie folgt angeführt wurden:
- Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG vom 15.05.2013, dreifach
- ein Einzahlungsbeleg über EUR 240,00 vom 10.05.2013 (Kopie)
- Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG an den VfGH vom 14.12.2012 einschließlich Kopie des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 30.11.2012, Zl. RV/0783- I/06 im Original, wie sie den Vertretern der Beschwerdeführerin am 02.05.2013 vom VwGH zurückgestellt wurde
- zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde gemäß
Art. 144 Abs. 1 B-VG an den VfGH vom 14.12.2012 jeweils samt Bescheidkopie
- ein Einzahlungsbeleg über 2x EUR 240,00 vom 03.07.2013"
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043, vom 26. Februar 2004, 2003/15/0145, und vom 27. Februar 2001, 2001/13/0024 und 0025). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0177, mwN). Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind. Erfolgt keine solche Anordnung, wird ausnahmsweise auch eine Kontrollpflicht des Vertreters über einfache Verrichtungen wie die Kuvertierung eines Verbesserungsschriftsatzes ausgelöst (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181, und vom 23. September 2010, 2010/15/0137).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
Im Wiedereinsetzungsantrag wird die unterbliebene vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 24. April 2013 mit einem der Kanzleileiterin der Beschwerdevertreter unterlaufenen Kuvertierungsfehler begründet. Dabei bleibt allerdings unerwähnt, dass der ergänzende Schriftsatz vom 15. Mai 2013 auf seiner ersten Seite nur den Hinweis: "3-fach, VM erteilt, 1 Einzahlungsbeleg über EUR 240,00", nicht aber ein Verzeichnis aller weiteren mit dem ergänzenden Schriftsatz vorzulegenden Urkunden enthielt. Durch den (irreführenden) Hinweis im Beilagenvermerk auf der ersten Seite und den Umstand, dass die vorzulegenden Urkunden auch im ergänzenden Schriftsatz selbst nicht angeführt wurden, wird aber - auch für den Fall, dass die vorzulegenden Urkunden dem ergänzenden Schriftsatz bei dessen Unterfertigung wie behauptet angeschlossen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem nicht entnommen werden kann, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zurückgestellte Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag insgesamt dreifach vorzulegen war (Wiedervorlage der mit dem Ergänzungsauftrag zurückgestellten Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser Beschwerde).
Insgesamt ist dem Beschwerdevertreter daher ein nicht nur minderer Grad des Versehens an der unterbliebenen vollständigen Mängelbehebung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG anzulasten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg zukommen konnte.
2.
Die Antragstellerin begehrt überdies die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG mit der Begründung, dass ihr mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 24. April 2013 aufgetragen worden sei, "die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original…auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird". Tatsächlich sei den Vertretern der Antragstellerin die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde "gar nicht im Original zurückgestellt" worden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten nur die den Anträgen auf Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme vom 3. Juli 2013 angeschlossene Kopie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhalten. "Dass es sich dabei nicht um ein Original sondern lediglich um eine Kopie handelt, zeigt die Unterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin, die in blauer Tinte ausgeführt wurde, bei der zurückgestellten Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde aber nur in Kopie ersichtlich ist." Die Antragstellerin sei daher nicht in der Lage gewesen, "dem neuen Schriftsatz die abgetretene Beschwerde im Original anzuschließen". Zudem habe der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung erhalten und deren Behandlung ohne weiteres Verfahren abgelehnt. Es stünden daher nach wie vor alle drei Ausfertigungen zur Verfügung, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, weitere Ausfertigungen vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2012, 2013/15/0164-5, beruhe daher auf der irrigen Annahme der Versäumung einer Frist.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG nicht zur Darstellung zu bringen.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176).
Soweit die Antragstellerin rügt, der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung erhalten und deren Behandlung ohne weiteres Verfahren abgelehnt, weshalb nach wie vor alle drei Ausfertigungen zur Verfügung stünden, ist ihr zu entgegnen, dass dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichthofes vom 17. April 2013, B 1563/2012-5, nur jene Ausfertigung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG angeschlossen war, die der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 24. April 2013, 2013/15/0164-2, an die Antragstellerin zurückgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach nur eine Beschwerdeausfertigung erhalten und die Antragstellerin unmissverständlich dazu aufgefordert, zwei weitere Ausfertigungen der "vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen zurückgestellten Beschwerde" beizubringen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin aufgetragen, die "vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde" wieder vorzulegen.
Beides ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt. Dass der Einstellungsbeschluss vom 28. Mai 2013, 2013/15/0164, auf der irrigen Annahme der Versäumung einer Frist beruhe, trifft demnach nicht zu. Es liegt kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 2013/15/0164 vor.
Wien, am 25. Juli 2013
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