Normen
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin, einer Rechtsanwalt GmbH, erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab und begründete dies unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - zweifellos die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise, "sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind".
Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der mit Beschluss vom 21. September 2012, B 865/12-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über Antrag mit einem weiteren Beschluss vom 7. Jänner 2013, B 865/12-7, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Rechtsanwalts GmbH aufgrund der Vorgaben der Rechtsanwaltsordnung wesentlich von Tätigkeiten anderer geschäftsführender Gesellschafter unterscheide und § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, "da die Einkünfte als Rechtsanwalt gemäß § 22 Z 1 lit. b immer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind". Zudem wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Auffassung vertreten, dass im Fall der Einpersonengesellschaft das Vorliegen der Möglichkeit einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus von vornherein ausgeschlossen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0187, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.
Es ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen hat, die in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof erst im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zuständig wurde, kann - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG der Abtretungsantrag gestellt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).
Wien, am 26. Februar 2013
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