VwGH 2013/10/0187

VwGH2013/10/018722.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 2013, Zl. UVS-06/59/1732/2013-1, betreffend Übertretung des Privatschulgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
PrivSchG 1962 §13 Abs2 lita;
PrivSchG 1962 §22;
PrivSchG 1962 §24 lite;
PrivSchG 1962 §4 Abs4;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
PrivSchG 1962 §13 Abs2 lita;
PrivSchG 1962 §22;
PrivSchG 1962 §24 lite;
PrivSchG 1962 §4 Abs4;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid in der Schuldfrage mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten habe:

"Sie haben es als Schulerhalter der Privatschule "P. …" in … Wien … zu verantworten, dass Sie dem Stadtschulrat für Wien als der zuständigen Schulbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt haben, insofern er dem Verlangen vom 3.8.2012, die Prüfungsprotokolle zu den am 9.5.2012 übermittelten Studienerfolgsbestätigungen betreffend die Studierenden … bis zum 20. 8.2012 vorzulegen, entgegen der in § 4 Abs. 4 Privatschulgesetz enthaltenen Verpflichtung, der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben, nicht nachgekommen sind."

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer sei Schulerhalter der Privatschule P. In Wahrnehmung der nach § 22 Privatschulgesetz auszuübenden Aufsicht hätten Organe des Stadtschulrates für Wien an den Beschwerdeführer in dieser seiner Funktion als Schulerhalter das Verlangen auf Übermittlung der "fehlenden studienverlaufsrelevanten Daten" anlässlich der Überprüfung vom 16. März 2012 binnen einer Frist von 14 Tagen und sodann mit Schreiben vom 13. April 2012 das Verlangen auf Nachreichung der "Dokumentation der Studienverläufe (belegt durch Prüfungsprotokolle)" für die im Spruch genannten Studierenden bis spätestens 23. April 2012 gestellt. Die hierzu gewährte Frist zur Vorlage der Prüfungsprotokolle sei mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zunächst auf den 1. Juli 2012 und mit Schreiben vom 3. August 2012 auf den 20. August 2012 erstreckt worden. Diese Schreiben seien dem Beschwerdeführer zugekommen. Eine Vorlage der Prüfungsprotokolle an den Stadtschulrat für Wien sei nicht erfolgt.

Die Verpflichtung des Schulerhalters nach § 4 Abs. 4 Privatschulgesetz, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, beinhalte auch die Verpflichtung, der Aufforderung zur Vorlage von der Privatschule zu führender Unterlagen nachzukommen und stehe ein Zuwiderhandeln insoweit auch unter der Strafsanktion des § 24 lit. e Privatschulgesetz. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf sei daher - nach Maßgabe des Spruchs - aufrecht zu erhalten.

Im Übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers in der Straffrage "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" insofern stattgegeben, als der erstinstanzliche Straf- und Kostenausspruch aufgehoben wurde. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich - infolge näher dargelegter Umstände - der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tatvorwurf nur hinsichtlich einer von (ursprünglich von der ersten Instanz angenommenen) vier Tathandlungen aufrecht erhalten lasse und es daher keinen Maßstab für die Bemessung der Strafe gebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen, BGBl. Nr. 244/1962, idF BGBl. I Nr. 36/2012 (PrivatschulG) lautet auszugsweise:

"ABSCHNITT I.

Errichtung und Führung von Privatschulen

§ 4. Schulerhalter.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

ABSCHNITT II.

Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechts

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Unterrichts auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Urkunden.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.

§ 23. Behördenzuständigkeit

(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige Landesschulrat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

§ 24. Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterlässt;

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen."

Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor:

a) Der Beschwerdeführer habe seine Verpflichtung zur Erteilung der abverlangten Auskünfte nicht verletzt; die Nichtvorlage von Prüfungsprotokollen gemäß "§ 24 Abs. 4" (richtig: § 4 Abs. 4) iVm § 24 lit. e Privatschulgesetz sei nicht strafbar, da eine Nichtvorlage von Prüfungsprotokollen nicht ausdrücklich pönalisiert werde.

b) Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte bloße Behebung des erstinstanzlichen Straf- und Kostenausspruch sei gesetzwidrig, weil - mangels Verschuldens des Beschwerdeführers - das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gewesen wäre.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Zu a): § 4 Abs. 4 PrivatschulG verpflichtet den Schulerhalter einer Privatschule ua. den Schulbehörden auf deren Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung der Schulaufsicht gemäß § 22 leg. cit. erforderlich sind.

Nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung unterscheidet sich die staatliche Aufsicht hinsichtlich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht grundsätzlich nicht von jener, die hinsichtlich der öffentlichen Schulen ausgeübt wird. Sie umfasst daher sowohl eine Rechtsaufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des PrivatschulG als auch der sonstigen schulrechtlichen Vorschriften sowie eine Fachaufsicht in pädagogischer und unterrichtlicher Hinsicht (vgl. Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung (1999) Bd. I, S. 258, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 735 BlgNR, 9. GP).

Davon ausgehend - sowie mit Blick auf § 22 iVm § 13 Abs. 2 lit. a PrivatschulG, wonach auch die Abhaltung von Prüfungen der Aufsicht unterliegt - ist der Auslegung des Begriffes der "Auskünfte" in § 4 Abs. 4 PrivatschulG ein weites Verständnis zu Grunde zu legen, das auch die Verpflichtung zur Übermittlung von Prüfungsprotokollen (bzw. von anderen bezughabenden Unterlagen, Schriftstücken, Dokumenten etc.) auf Verlangen der Schulbehörde umfasst.

Der Schuldspruch erfolgte somit aufgrund der Nichtbefolgung des diesbezüglichen schulbehördlichen Auftrags gemäß § 24 lit. e PrivatschulG zu Recht.

Zu b): Die Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid ist offenbar als ersatzlose Behebung intendiert. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass ihre gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG gegebene Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch die Verpflichtung umfasst, die Strafe neu festzusetzen. Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde war aber im Beschwerdefall nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Rechten zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte