VwGH 2013/08/0250

VwGH2013/08/025029.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des EK in L, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 9. Oktober 2013, Zl. LGS-Bgld/0566/2013, betreffend Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 9 und 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 16. April bis zum 27. Mai 2012 verliere.

Der Beschwerdeführer beziehe seit 14. Juni 2002 Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge bzw. Übergangsgeld. Er sei nicht bereit gewesen, an der Maßnahme "Vermittlungshilfe Männer" beim BFI O teilzunehmen. Er habe am 7. Mai 2012 vor der regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice O (im Folgenden: AMS) niederschriftlich angegeben, der Einladung zur Teilnahme aus "privaten Gründen" keine Folge geleistet zu haben. Auf Grund der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seinem Alter und der Tatsache, dass er selbst keine Arbeit gefunden habe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm die Probleme, die zur Zuweisung der Maßnahme geführt hätten, bekannt seien. Die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sei den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters grundsätzlich nicht förderlich und würden einen Bewerbungsnachteil darstellen, weshalb die Zuweisung zur genannten Maßnahme keiner näheren Begründung iSd § 9 Abs. 8 AlVG bedürfe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe iSd § 10 AlVG lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aus "persönlichen Gründen" an der Teilnahme der Maßnahme verhindert gewesen. Als er eine Mitteilung des AMS erhalten habe, wonach er für die Zeit vom 16. April bis zum 27. Mai 2012 keine Notstandshilfe erhalte, habe er "einen Antrag auf Bescheiderlassung gem. § 24 Abs. 1 AlVG" gestellt. Der (erstinstanzliche) Bescheid des AMS vom 9. Mai 2012 sei ihm erst am 2. August 2013 zugestellt worden sei. In Anbetracht seines Begehrens iSd § 24 Abs. 1 AlVG hätte das AMS jedoch binnen vier Wochen einen Bescheid erlassen müssen (widrigenfalls die mit Mitteilung erfolgte Einstellung rückwirkend außer Kraft trete).

Sache des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist nicht die Einstellung oder Neubemessung des Arbeitslosengeldes iSd § 24 Abs. 1 AlVG (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, und vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0017), sondern der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 Abs. 1 und 8 AlVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0013).

Auch wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe (gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG) begehrt haben sollte, kann dies keine Rechtswirkungen gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz AlVG auslösen.

Da sohin bereits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 29. November 2013

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