Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 13. Juni 2012 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen.
Mit dem am 5. März 2013 bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Eingangsüberdachung auf diesem Grundstück.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 12. April 2013 das Ansuchen "gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache" zurück und führte begründend aus, das nunmehrige Ansuchen unterscheide sich vom bescheidmäßig abgewiesenen lediglich in dem für die rechtliche Beurteilung unwesentlichen Nebenumstand, dass bei der Neueinreichung die Art und Weise der Versickerung auf den Planunterlagen dargestellt worden sei. Es bestehe Bauplatz- und Grundstücksidentität und die Parteienanträge deckten sich im Wesentlichen mit den früheren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 2013 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung heißt es, eine neuerliche meritorische Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag könne nur dann ergehen, wenn eine "neue Sache" vorliege, für die der ursprüngliche Bescheid - im vorliegenden Fall jener vom 13. Juni 2012 - nicht gelte. Die in diesem Bescheid getroffene Erledigung binde nur insoweit nicht und stehe einer neuerlichen Sachentscheidung nicht im Weg, als "wesentliche Änderungen" vorlägen, die zur Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides führen könnten. Eine solche "wesentliche" Änderung liege aber nur dann vor, wenn die neuen Umstände - für sich allein oder gemeinsam mit den sonst unveränderten Sachverhaltselementen - gemessen an der rechtlichen Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde gelegen sei, zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Im vorliegenden Fall sei das Bauvorhaben tatsächlich geändert worden: Während das ursprüngliche, mit Bescheid vom 13. Juni 2012 abgewiesene Ansuchen noch einen Sickerstrang in den Dimensionen 8,00 m x 0,65 m x 1,00 m (Länge x Breite x Tiefe) vorgesehen habe, liege dem gegenständlichen Ansuchen laut dem vorgelegten Einreichplan ein projektierter Sickerstrang in den Dimensionen 29,00 m x 0,80 m x 0,60 m vor. Die Frage der Versickerung von Niederschlagswässer sei ein wesentlicher Umstand im ursprünglichen Verfahren gewesen, der auch zur Abweisung des Ansuchens geführt habe. In ihrer Begründung habe sich die Behörde auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen des Straßenamtes gestützt, in dem festgestellt worden sei, dass der geplante Sickerstrang die zu erwartenden Niederschlagswässer nicht aufnehmen könne. Dass dieser Umstand nunmehr in geänderter Form dem neuerlichen Ansuchen zugrunde liege, vermöge jedoch keine "wesentliche" Änderung der Sachlage zu begründen, weil die Behörde ihre negative Entscheidung im vorangegangenen Verfahren darüber hinaus auch auf ein Gutachten des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vom 21. Dezember 2012 gestützt und auf dessen Basis festgestellt habe, dass die projektierte Eingangsüberdachung ein Bauwerk von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit darstelle, welches mit einer Größe von ca. 54 m2 den gebietstypischen Eingangsüberdachungen sowie den ortsüblichen Carports widerspreche. An letzterem, einen weiteren Abweisungsgrund bildenden Umstand habe sich durch das neuerliche Ansuchen vom 5. März 2013 nichts geändert. Die in der Größe bzw. Unmaßstäblichkeit des vorliegenden Projekts gelegene Problematik habe den Beschwerdeführern aus dem rechtskräftig erledigten Verfahren bekannt sein müssen; das negative Gutachten des Stadtplanungsamtes und der Umstand, dass die negative Entscheidung im Vorverfahren auch aus diesem Grund erfolgt sei, habe im Übrigen sogar im Berufungsvorbringen Erwähnung gefunden. Die Schlussfolgerung der erstinstanzlichen Behörde, es liege daher keine "wesentliche" Sachverhaltsänderung vor, nämlich eine solche, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte, könne daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache sei demnach rechtens erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (die hier nicht vorliegen) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen findet (was hier ebenfalls nicht zutrifft).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen entschiedener Sache ("res iudicata") zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren mit dem vom rechtskräftigen Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/06/0075, mwN).
Die Beschwerdeführer und die belangte Behörde gehen übereinstimmend davon aus, dass der Unterschied zwischen dem nunmehrigen und dem vorangegangenen Vorhaben (ausschließlich) darin besteht, dass die Projektierung des Sickerstranges geändert wurde. Im vorangegangenen Verfahren hat sich die erstinstanzliche Behörde jedoch auch darauf gestützt, dass die projektierte Eingangsüberdachung ein Bauwerk von großer Aufdringlichkeit und Unmaßstäblichkeit darstelle, welches mit einer Größe von ca. 54 m2 den gebietstypischen Eingangsüberdachungen sowie den ortsüblichen Carports widerspreche. An der Dimensionierung der projektierten Eingangsüberdachung hat sich nichts geändert. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung im zuvor umschriebenen Sinn vor, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass dieser Abweisungsgrund im vorangegangenen Verfahren zu Unrecht herangezogen wurde, wie die Beschwerdeführer vortragen, vermag daran - selbst zutreffendenfalls, was dahinstehen kann - nichts zu ändern, weil es den Beschwerdeführern freigestanden wäre, dies im vorangegangen Verfahren mit Berufung geltend zu machen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2013
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