VwGH 2013/05/0063

VwGH2013/05/006330.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der K Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wien, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 2013, Zl. BOB-382/2012 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2013 wurde dem Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, mehrere, im Einzelnen beschriebene Bauwerke, Holzgebäude bzw. bauliche Anlagen entfernen zu lassen und die Verwendung von Grundflächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen aufzulassen. In der Begründung dieses Bescheides ist vom "Berufungswerber" die Rede und in der Zustellverfügung Ing. Karl (S.) als Berufungswerber und Eigentümer der genannten Liegenschaft angeführt. Die beschwerdeführende Partei ist in diesem Bescheid nicht genannt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0010, mwN). Weder der Spruch noch die Begründung oder die eindeutige Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen wurde und der angefochtene Bescheid an diese ergangen ist. Vielmehr ist in einer der Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG entsprechenden Weise Ing. Karl (S.) als Adressat des baupolizeilichen Auftrages und angefochtenen Bescheides genannt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 42, 48, mwH auf die hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2008/03/0091, mwN).

Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde und sie dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte, war deren Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2013

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