Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §54b Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §54b Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 27. Jänner 2010 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO und des KFG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 150,- (Spruchpunkte 1. bis 7.) sowie je EUR 250,-
(Spruchpunkte 8. bis 11.) bzw. im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Tagen zu den Spruchpunkten 1. bis 7. sowie von je vier Tagen zu den Spruchpunkten 8. bis 11. verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Raten bewilligt.
Da diese Ratenzahlungen jedoch nur unregelmäßig erfolgten, und daher von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen wurde, wurde der Beschwerdeführer schließlich nach mehreren Bewilligungen der von ihm gestellten Anträge auf Strafaufschub durch die erstinstanzliche Behörde zuletzt mit Schreiben vom 11. September 2012 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.
Nachdem vorerst seinem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges vom 14. September 2012 mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 25. September 2012 entsprochen worden war, wurde das erneute Aufschubgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Instanzenzug abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2013, Zl. 2013/03/0023, mwN).
Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu verneinen.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Einzahlungsbestätigung der Polizeiinspektion Annabichl vom 14. Mai 2013 - somit vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde - die ausständige Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.550,- zu Gänze sowie die offenen Kosten in der Höhe von EUR 105,- entrichtet hat.
Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Da der Beschwerdeführer vor der Vorführung zum Strafantritt den gesamten ausstehenden Strafbetrag entrichtet hat, ist die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe weggefallen; gemäß § 54 b Abs. 2 VStG kommt daher der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage (vgl. dazu auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), unter E 31 und E 39 zu § 54 b Abs. 2 VStG wiedergegebene Judikatur).
Vor diesem Hintergrund aber konnte der Beschwerdeführer in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein; die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2013
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