VwGH 2012/22/0007

VwGH2012/22/000714.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. September 2011, Zl. 320.866/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
NAG 2005 §47 Abs4 Z3;
NAG 2005 §47 Abs4;
AVG §38;
NAG 2005 §47 Abs4 Z3;
NAG 2005 §47 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 2. November 2010 gestellten Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" nach § 47 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 47 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 NAG ab.

Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits mehrmals eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" erteilt worden sei, im Hinblick auf den nunmehr von ihm im Zuge des Verlängerungsverfahrens gestellten Zweckänderungsantrag trotz Aufforderung keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe. Vielmehr habe er in seiner Berufung angegeben, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung vom zuständigen Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 23. Februar 2011 abgewiesen worden sei. Es stehe damit fest, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 4 NAG nicht erfüllt seien, weshalb sein Zweckänderungsantrag abzuweisen sei. Ferner merkte die belangte Behörde an, dass über seinen Verlängerungsantrag erstinstanzlich noch nicht abgesprochen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen eines Zweckänderungsantrages die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 4 NAG.

§ 47 Abs. 4 NAG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung

BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger'

und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. …

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' besitzen (Abs. 3), kann eine 'Niederlassungsbewilligung' erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt."

    Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde nicht, dass er im Besitz einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sei, sondern bestätigt vielmehr, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung vom Arbeitsmarktservice (AMS Wien) bescheidförmig abgewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund lag aber unstrittig zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 4 NAG nicht erfüllt seien, und den gegenständlichen Antrag abwies.

    Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde moniert, gegen die Entscheidung des AMS Berufung eingelegt hatte und diese Entscheidung somit nicht rechtskräftig war. Die belangte Behörde war auch entgegen der Beschwerdemeinung nicht gehalten, ihre Entscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des AMS auszusetzen. Ebenso wenig wäre es ihr zugestanden, "in der Sache selbst von Amtswegen" eine Beurteilung darüber vorzunehmen, ob dem Beschwerdeführer eine Sicherungsbescheinigung auszufolgen sei. Es handelt sich bei dem gemäß § 47 Abs. 4 Z. 3 NAG geforderten Kriterium, nämlich einer Berechtigung nach dem AuslBG, nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - zu beurteilen hat. Diese Voraussetzung wurde unbestritten vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 14. März 2013

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