VwGH 2012/16/0206

VwGH2012/16/020624.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2012, Zl. FSRV/0052- W/10, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Art. 6 EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem - binnen Frist erstatteten - ergänzenden

Beschwerde-Schriftsatz erachtet er sich "durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung (auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat hier die Kompetenz zur Prüfung auch der verfassungsrechtlichen Fragen, da es sich um Gesetzesanwendung handelt, dem Verwaltungsgerichtshof übertragen."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).

Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht (vgl. Steiner, aaO, 71).

Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer ist daher in seinem ergänzenden Schriftsatz der Aufforderung, den Mangel des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.

Es war daher schon deshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Jänner 2013

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