Normen
BDG 1979 §112 idF 2011/I/140;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 idF 2011/I/140;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Beamter gemäß § 17 Abs. 1a Z. 3 Poststrukturgesetz der ÖBB-Postbus GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, hat die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für die der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten mit Bescheid vom 20. September 2012 ausgesprochene Suspendierung erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 2013 zugestellt.
§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, lautet auszugsweise:
"(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung. …"
Mit der Rechtskraft des Bescheides der Berufungskommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10 092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014, m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Ausgehend davon, dass die vorläufige Suspendierung durch den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, wirkungslos geworden ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass der Bescheid über den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hierzu etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/09/0002, m.w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu den bereits genannten hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, m.w.N.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der am 1. Februar 2013 zur Post gegebenen Äußerung können daran nichts ändern.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 15. Februar 2013
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