VwGH 2010/03/0129

VwGH2010/03/012927.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juli 2010, Zl. M 5/09-167, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (weitere Partei:

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Verizon Austria GmbH in 1023 Wien, Handelskai 340), zu Recht erkannt:

Normen

TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2008 §1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2008 §1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendung in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.). Spruchpunkt C schließlich betrifft die Aufhebung von der mitbeteiligten Partei mit einem früheren Bescheid der belangten Behörde auferlegten spezifischen Verpflichtungen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht sachverhaltsmäßig und rechtlich jenen, die mit den hg Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen 2010/03/0136, 2010/03/0141, entschieden wurden. Gemäß § 43Abs 2 VwGG wird zur Begründung daher darauf verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 27. Februar 2013

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