VwGH 2012/18/0099

VwGH2012/18/009910.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über den Antrag der NM in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. März 2012, Zl. UVS-FRG/25/13633/2011-17, in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Antrag vom 16. Juli 2012 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Frist zur "Erhebung einer VWGH Beschwerde im Verfahrenshilfeweg" gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

Zur Begründung dieses Antrages brachte sie vor, keine Kenntnis vom diesen Bescheid betreffenden Zustellvorgang erlangt zu haben. Der Zustellverfügung zufolge sei der Bescheid an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu adressieren. Sie sei aber zu keinem Zeitpunkt über die Zustellung dieses Bescheides informiert worden.

Da sie Kenntnis vom Berufungsverfahren gehabt hätte, habe sie beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 7. Juli 2012 Akteneinsicht genommen. Dort sei ihr eine Kopie des anzufechtenden Bescheides übergeben worden. Dadurch hätte sie erstmals vom "negativen Verfahrensausgang" Kenntnis erlangt.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.

Der hier gegenständliche Antrag richtet sich ganz offenkundig auf Wiedereinsetzung in diese Frist, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, eine derartige Wiedereinsetzung sei an sich möglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0095, mwN).

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. auch dazu den bereits angeführten hg. Beschluss Zl. 2012/22/0095, mwN).

Auf Grund des Vorbringens tätigte der Verwaltungsgerichtshof Erhebungen zum Sachverhalt, die ergaben, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anordnete, die Zustellung des anzufechtenden Bescheides durch die Behörde erster Instanz (Bundespolizeidirektion Wien; nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) vorzunehmen. Durch Nachfrage bei der erstinstanzlichen Behörde stellte sich heraus, dass die Zustellung des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausgefertigten Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt dieser Nachfrage (noch) nicht veranlasst wurde.

Es wurde daraufhin der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese äußerte sich dazu nicht.

Aus § 46 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde.

Da sich anhand der - oben angeführten - Feststellungen ergibt, dass die hier in Rede stehende Frist nicht versäumt wurde, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben.

Über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter entschieden werden.

Wien, am 10. Oktober 2012

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