VwGH 2012/12/0040

VwGH2012/12/004029.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der JF in V, vertreten durch Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zustellung eines Ernennungsbescheides sowie Feststellung der Parteistellung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LandeslehrerG Krnt 2000 §26 Abs2;
LandeslehrerG Krnt 2000 §5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LandeslehrerG Krnt 2000 §26 Abs2;
LandeslehrerG Krnt 2000 §5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Am 14. Juli 2011 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine Eingabe, in welcher sie Folgendes vorbrachte:

"Mittels Schreiben vom 22.06.2010 wurde ich seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung gem. § 8 Abs 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kärntner Landesregierung beabsichtigte, Herrn VOL T gem § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 zum Leiter der Volksschule V zu ernennen. Mir wurde freigestellt, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen. Am 07.07.2010 hat mein ausgewiesener Vertreter fristgerecht die geforderte Stellungnahme beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht. In der Folge wurde mir jedoch mündlich mitgeteilt und mittels Schreiben vom 16.05.2011 meinem ausgewiesenen Vertreter bestätigt, dass Herr VOL T mit 01.09.2010 rechtskräftig zum Leiter der Volksschule V ernannt worden ist. Ein diesbezüglicher Bescheid ist mir trotz des Faktums, dass ich ein rechtliches Interesse bzw einen Rechtsanspruch an der gegenständlichen Verwaltungssache habe, nicht zugestellt worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass ein Bescheid einer Person gegenüber keine Rechtwirkung entfalten kann, wenn er ihr gegenüber nicht erlassen wurde. Eine solche Person kann daher auch nicht Berufung erheben (VwGH 18.05.1978, Zl 967/78 u.v.a.).

Mir steht daher das Recht zu, die bescheidmäßige Feststellung meiner Parteistellung zu beantragen."

Die Beschwerdeführerin stellte daher folgende Anträge:

"1. Die belangte Behörde möge bescheidmäßig meine

Parteistellung im Verfahren GZ: 6 AP19-189/2/2010 feststellen;

2. Die belangte Behörde möge mir jenen Bescheid des

Verwaltungsverfahrens GZ: 6 AP19-189/2/2010 zustellen, mit welchem Herr VOL T zum Leiter der Volksschule V ernannt wurde."

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über ihre Anträge vom 14. Juli 2011 geltend.

§ 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

§ 5 und § 26 Abs. 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000 (im Folgenden: K-LG), die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2003, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung, lauten:

"§ 5

Aufgaben des unabhängigen Verwaltungssenates

Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984; § 2 Abs 3 Landesvertragslehrergesetz 1966).

...

§ 26

Rechte der Bewerber

...

(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung."

Soweit in Ansehung der Anträge der Beschwerdeführerin überhaupt eine Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt (vgl. in Ansehung des Antrages unter Punkt 1. der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196), setzt die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 VwGG jedenfalls voraus, dass u.a. ein unabhängiger Verwaltungssenat, der im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und (seinerseits) nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden hat.

§§ 5 und 26 Abs. 2 K-LG sehen nun vor, dass dem unabhängigen Verwaltungssenat die Zuständigkeit als Berufungsbehörde über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden, eingeräumt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0136 = VwSlg. Nr. 16820/A, weiters Folgendes ausgesprochen:

"Nach der Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug (Walter/Thienel, § 70 AVG, E 19). Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Walter/Thienel, aaO, § 74, E 12)."

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde in der "Sache" Ernennung zum Schulleiter auch dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide umfasst, die die hier von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ihrer Parteistellung in einem bestimmten Ernennungsverfahren betreffen. Aus der Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde folgt auch jedenfalls seine Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. ganz allgemein die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 211, zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur sowie zur Stellung des Kärntner Unabhängigen Verwaltungssenates als Devolutionsbehörde gegenüber der Landesregierung in Ernennungsangelegenheiten, welche dem Kärntner Objektivierungsgesetz unterfallen, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, G 165/07 = VfSlg. Nr. 18.703).

Aus diesen Erwägungen war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zu treffen war.

Wien, am 29. März 2012

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