VwGH 2012/11/0077

VwGH2012/11/007723.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 3. November 2011, Zl. UVS- 04/G/21/9964/2011-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §24;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. August 2011 wurde über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GastgewerbebetriebsGmbH wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 sowie § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Tabakgesetzes gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 4 Stunden) verhängt.

Innerhalb der Berufungsfrist brachte der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung ein, in der er lediglich ausführte:

"Ich erhebe Einspruch."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 2011, zugestellt am 7. Oktober 2011, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, seine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begründen, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufung nicht entnommen werden könne, mit welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpfe. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der belangten Behörde von der Möglichkeit zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 8/12-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG, welcher im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrags den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd, doch muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 81 und 83 wiedergegebene Rechtsprechung).

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf ordnungsgemäße Behandlung seiner Berufung" verletzt. Durch die Formulierung "Ich erhebe Einspruch" habe der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gegen das Straferkenntnis "Berufung erheben wolle und diesen Bescheid zur Gänze anfechte".

Abgesehen davon, dass auch mit diesem Beschwerdevorbringen nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer eine Behebung oder Abänderung des Straferkenntnisses anstrebte, ist aus der bloßen Formulierung "Ich erhebe Einspruch" jedenfalls nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer zu erreichen suchte und aus welchen Gründen er das Straferkenntnis bekämpfen wollte.

Die belangte Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Berufung den Kriterien des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht. Sie trug dem Beschwerdeführer daher zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb von zwei Wochen eine Begründung nachzureichen. Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, erweist sich die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012

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