Normen
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §5;
VwGG §30 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §5;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass die Drittbeschwerdeführerin, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, ihre Schulpflicht künftig an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Drittbeschwerdeführerin, die im Schuljahr 2011/2012 am häuslichen Unterricht teilgenommen habe, habe den in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz vorgesehenen (jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule zu erbringenden) Nachweis des zureichenden Erfolges in der
8. Schulstufe - trotz Aufforderung - nicht erbracht, weshalb für das Schuljahr 2012/2013 der Besuch der 8. Schulstufe in einer öffentlichen Pflichtschule anzuordnen gewesen sei.
Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, dass der Drittbeschwerdeführerin gezwungen wäre, die Schulpflicht durch Wiederholung der gegenständlichen Schulstufe zu erfüllen, womit der "Verlust eines Lebensjahres" und die Vernichtung des Lernerfolges des vergangenen Schuljahres verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. den hg. Beschluss vom 9. August 2010, Zl. AW 2010/10/0025). Davon ausgehend gelingt es den Beschwerdeführern mit ihrem Vorbringen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal nach den - für das gegenständliche Provisorialverfahren unbedenklichen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin der Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in der 8. Schulstufe (im Schuljahr 2011/2012) nicht erbracht wurde.
Wien, am 4. September 2012
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