VwGH AW 2012/09/0046

VwGHAW 2012/09/004628.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Rechtsanwälte G H Kommandit-Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 2012, Zl. UVS-11/11356/19-2012, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG;
EO §290;
EO §291a;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
AuslBG;
EO §290;
EO §291a;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in Anbetracht seines geringen Monatseinkommens und hoher Schulden die Geldstrafen samt Kosten nicht bezahlen könne.

Dem ist zu entgegnen, dass dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden kann, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 29. September 2012

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