VwGH 2012/08/0006

VwGH2012/08/000622.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der MJ in G, vertreten durch Arnold & Arnold Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Juli 2011, Zl. Vd-SV-1013-4-29/1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit des ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, 6020 Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68;
VwRallg;
AVG §68;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 10. November 2010 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension nach dem verstorbenen PJ. ab 17. September 2010 anerkannt. Die Pension betrage ab 17. September 2010 monatlich EUR 499,33.

Mit einem undatierten Bescheid Zl. TLA1/3579 071257-2 01 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die zuletzt mit Bescheid vom 10. November 2010 festgestellte Witwenpension ab 1. Oktober 2010 monatlich EUR 0,-- betrage. Der entstandene Überbezug an Pension von EUR 2.860,23 werde zurückgefordert. Erreiche die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der Witwenpension nicht den in § 264 Abs. 4 ASVG festgesetzten Betrag, so sei die Witwenpension so weit zu erhöhen, dass weder die mit 60 v.H. berechnete Witwenpension noch mit der Summe aus Einkommen und Pension der in § 264 Abs. 6 ASVG festgesetzte Betrag überschritten werde. Eine Erhöhung des eigenen Einkommens der Witwe bedinge eine Verminderung der Witwenpension. Die mit dem gemäß § 264 Abs. 2 ASVG errechneten Hundertsatz bemessene Witwenpension gebühre jedenfalls. Die Erhöhung der Witwenpension gebühre auf besonderen Antrag ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt seien, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen seien. Das Gleiche gelte für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Auf Grund des Einkommens (der Beschwerdeführerin) sei die Witwenpension spruchgemäß festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie führte aus, der die Witwenpension zuerkennende Bescheid vom 10. November 2010 sei in Rechtskraft erwachsen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt sei willkürlich vorgegangen. Es sei "von einer in die Verfassungssphäre reichende mangelnde Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, weil den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch keinerlei Begründungswert zukommt."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe in der Stellungnahme vom 25. Mai 2011 ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit Beginn des Jahres ein höheres Erwerbseinkommen ergeben habe. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 264 Abs. 7a ASVG sei mit 1. Jänner 2011 neu zu berechnen gewesen. Der neue Bescheid sei wegen einer Änderung in der Sachlage erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen bereits Klage an das Landesgericht I als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Einbringung der Klage sei der Bescheid gemäß § 71a ASVG außer Kraft getreten.

Die Feststellung des Bestehens und des Umfanges einer Witwenpension bilde - so die belangte Behörde weiter - eine Leistungssache im Sinn des § 354 Z. 1 ASVG, die nicht durch einen Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden könne. Auf Grund der Unzuständigkeit der belangten Behörde könne auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2011, B 999/11-6, abgelehnte, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, der undatierte Bescheid der mitbeteiligten Partei "erweist sich zweifellos als rechtswidrig und absolut nichtig, weil er an einem schweren und offenkundigen Fehler leidet, sodass durch die in ihm ausgesprochenen Rechtswirkungen keine Berechtigung oder Verpflichtung entstehen darf". Bei der belangten Behörde handle es sich um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt, sodass sie den genannten erstinstanzlichen Bescheid auf dessen Zulässigkeit "an sich zu überprüfen" gehabt hätte. Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch sei auf ersatzlose Behebung dieses Bescheides gerichtet gewesen. Die belangte Behörde hätte über die Zulässigkeit des genannten Bescheides entscheiden müssen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 AVG kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. Hengstschläger-Leeb, Rn 129 ff zu § 68 AVG). Eine solche Abänderung käme hier zudem auch schon deswegen nicht in Betracht, weil der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der Klagserhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (§ 71 Abs. 1 ASGG). Wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Prozessstandpunkt im Recht, hätte das Gericht die vor dem Abänderungsbescheid der PVA zustehende Leistung zuzusprechen.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit dem undatierten Bescheid über eine bereits mit Bescheid vom 10. November 2010 (zumindest was den Zeitraum vom 17. September bis zur Erlassung des Bescheides vom 10. November 2010 betrifft) rechtskräftig entschiedene Sache nochmals entschieden hat, weil dies an der Qualifikation der Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens als Leistungssache iSd § 354 Z. 1 und 2 ASVG nichts ändern würde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt miterkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 22. Februar 2012

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