VwGH 2012/06/0101

VwGH2012/06/010120.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des E F und 2. der C F, beide in L, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2012, Zl. FA13B-12.10-L407/2012-1, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: H F in L), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 15. Juli 2011 wurde der mitbeteiligten Partei eine Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Mutterkuhstalles sowie den Abbruch des bestehendes Stalles mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Die dagegen von den Beschwerdeführern (die als Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatten) erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Die belangte Behörde hielt die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen für berechtigt, weil das diesbezügliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, und behob deshalb den Berufungsbescheid; im Übrigen hielt sie weitere Einwendungen der Beschwerdeführer für unberechtigt, weil sie insofern in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu; soweit die Vorstellungsbehörde überdies andere Gründe in der Vorstellung als unberechtigt angesehen hat, handelte es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe. Solche Abweisungsgründe binden nicht und können im fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden. Aus der dargestellten Bindungswirkung ergibt sich die Berechtigung einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat, die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet (siehe dazu beispielsweise für viele das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0090, mwN).

Die Beschwerdeführer sind nicht der Auffassung, dass die belangte Behörde den bekämpften Berufungsbescheid aus dem von ihnen genannten Grund zu Unrecht behoben hätte. Sie tragen aber vor, dass der Begründung der Vorstellungsbehörde, wonach die Aufhebung des Berufungsbescheides nur hinsichtlich der abstandsrechtlichen Emissionsschutzbestimmungen zu erfolgen habe, für das weitere Verfahren bindende Wirkung zukomme. Sie seien vielmehr der Ansicht, dass die Aufhebung "mit dem tragenden und mildernden Grund auch der anderen Vorstellungsgründe erfolgen hätte müssen", sodass die bindende Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde dahin gehen müsste, dass der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben "und der Bescheid wegen der anderen Vorstellungspunkte (abschließend) abgewiesen hätte werden müssen".

Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Einwendungen der Beschwerdeführer unberechtigt seien (dies auch mangels diesbezüglichen Mitspracherechtes), entfalteten Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren, ist, wie oben dargelegt, unzutreffend.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2012

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