Normen
ABGB §1332;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §43 Abs9;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ABGB §1332;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §43 Abs9;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
Spruch:
gefasst:
1. Die Anträge auf Berichtigung und Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2012, Zl. 2012/04/0119-3, werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit hg. Beschluss vom 25. September 2012, Zl. 2012/04/0119- 3, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid "des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 13.12.2011, Zahl: 1/GV-B- 4062/1/T:2/Ch iVm dem gemäß § 62 (4) AVG erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 29.12.2011, Zahl 1/GV-B- 4062/1/T:2/Ch", betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zurückgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde habe die Aufhebung der Bescheide des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011 und nicht des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 begehrt. Gegenstand einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könnten allerdings nach § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG immer nur Bescheide der höchsten Instanz sein. Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Bürgermeisters von Villach offenkundig nicht um derartige Bescheide handle, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Mit am 6. November 2012 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin die Berichtigung sowie - in eventu - die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes und - aus "prozessualer Vorsicht" - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin diese Beschwerde in vierfacher Ausfertigung vor.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Wesentlichen vor, die dem hg. Beschluss vom 25. September 2012 zugrunde liegende Auffassung sei nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe - "zumindest implizit" - die letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 bekämpft. Dies sei aus den Ausführungen der Beschwerde auch eindeutig erkennbar und ergebe sich darüber hinaus aus dem gesamten Rechtsmittel. Dass der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten nicht alleine und ohne gleichzeitige Nennung der beiden Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Villach genannt worden sei, stelle lediglich eine offenbare Unrichtigkeit, "maximal jedoch einen verbesserungsfähigen Mangel" dar.
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr Rechtsvertreter "durch Nennung dreier Bescheide" nicht den letztinstanzlichen Bescheid bekämpft habe, an der Wahrung einer Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde verhindert gewesen. Diese unrichtige Bezeichnung des letztinstanzlichen Bescheides sei für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und durch sie nicht verschuldet worden bzw. liege nur eine leichte Fahrlässigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vor.
3. Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Diese Bestimmung gilt gemäß § 43 Abs. 9 VwGG entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluss beendet wird. Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern nicht zusteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/21/0173, mwN).
Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst.
Ein Schreib- oder Rechenfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, mwN).
Dies ist hier allerdings nicht der Fall: Wie aus der Begründung des hg. Beschlusses vom 25. September 2012 hervorgeht, entspricht die mit diesem Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde eindeutig dem Willen des Gerichtshofes.
Der Antrag auf Berichtigung war daher zurückzuweisen.
4. Der vorliegende Schriftsatz bekämpft weiters - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 25. September 2012 vertretene Rechtsauffassung, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. August 2012 gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters von Villach vom 13. und 29. Dezember 2011 und nicht gegen den letztinstanzlichen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2012 gerichtet habe, als unzutreffend.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt. Der Eventualantrag, den Beschluss vom 25. September 2012 aufzuheben, ist daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0159).
5. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schließlich als unbegründet:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0275, mwN).
Angesichts dessen kann bei Betrachtung des Vorgehens des Rechtsanwaltes, welches sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss, von einem Versehen minderen Grades nicht die Rede sein, wird doch im Wiedereinsetzungsantrag gar nicht dargelegt, weshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde gegen nicht-letztinstanzliche Bescheide gerichtet hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher abzuweisen.
6. Die nachgeholte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2012
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