VwGH 2011/22/0295

VwGH2011/22/029519.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des GP, geboren am 5. Mai 1974, 2. der GP, geboren am 3. Januar 1978, 3. des MP, geboren am 1. März 2001, und 4. der MP, geboren am 22. Juni 2003, alle im Kosovo, alle vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 6. Mai 2011, Zlen. 1.) 319.343/24-III/4/11, 2.) 319.343/25-III/4/11,

3.) 319.343/26-III/4/11 und 4.) 319.343/27-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der aus dem Kosovo stammenden beschwerdeführenden Parteien (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, bei den übrigen beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um deren Kinder) auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - in allen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend - aus, die beschwerdeführenden Parteien seien gemeinsam am 18. Dezember 2005 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am selben Tag hätten sie Asylanträge gestellt, die vom Bundesasylamt in erster Instanz jeweils mit Bescheid vom 3. April 2006 abgewiesen worden seien. Das Bundesasylamt habe darüber hinaus festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Heimatland zulässig sei. Unter einem sei die Ausweisung aller beschwerdeführenden Parteien ausgesprochen worden. Die Berufungen seien vom unabhängigen Bundesasylsenat jeweils mit Bescheid vom 19. Februar 2007 abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden habe dieser mit Beschluss vom 23. April 2009 abgelehnt.

Die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung jeweils einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG seien am 4. Juni 2009 eingebracht worden. Am 30. Juni 2009 seien die beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der gegen sie erlassenen Ausweisungen in ihr Heimatland abgeschoben worden. Seit dieser Zeit seien sie nicht mehr in Österreich aufhältig.

Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien damit begründet worden, dass seit den vom unabhängigen Bundesasylsenat im Februar 2007 getroffenen Ausweisungsentscheidungen Umstände eingetreten seien, die die beschwerdeführenden Parteien als in Österreich integriert ansehen ließen. Die gesamte Familie hätte sich in das soziale und gesellschaftliche System in der Gemeinde, in der sie zuletzt gelebt hätten, integriert. Viele Familien, welche mit den beschwerdeführenden Parteien in Kontakt stünden, hätten ihnen "das allerbeste Zeugnis" ausgestellt. Die bereits erfolgte Abschiebung hätte einen "herben Verlust für die örtliche Gemeinschaft" bedeutet. Weiters sei vorgebracht worden, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren, zuletzt seit mehr als einem Jahr durchgehend, in einem Reitstall beschäftigt gewesen wäre, wodurch er für den Unterhalt der gesamten Familie hätte Sorge tragen können. Zum Dienstgeber bestünde eine sehr positive Beziehung. Die Familie hätte sich weiters im örtlichen Reitklub engagiert und wäre im Rahmen der katholischen Pfarre aktiv gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte am 12. November 2008 die theoretische Fahrprüfung bestanden. Weiters hätte die gesamte Familie hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache. Lediglich für die Erörterung komplexer Sachverhalte wäre die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich. Die Kinder wären sehr kontaktfreudig und hätten viele Freundschaften unterhalten. Das ältere Kind hätte die Volksschule besucht. Gerade für die Kinder stellte es eine schwerwiegende Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung dar, wenn sie aus der mittlerweile gewohnten Umgebung gerissen würden. Ergänzend hätten die beschwerdeführenden Parteien im Berufungsverfahren noch vorgebracht, dass auch nach ihrer Abschiebung weiterhin Kontakte nach Österreich bestünden. Der frühere Dienstgeber des Erstbeschwerdeführers wäre weiterhin bereit, ihn anzustellen und allen beschwerdeführenden Parteien eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Die Kinder würden in Österreich (wieder) die Schule besuchen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung davon aus, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien "auf einer gemeinsamen illegalen Einreise" beruht habe. Dies sei als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessenabwägung zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien einzubeziehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die persönlichen Interessen der beiden minderjährigen Kinder in erster Linie von jenen der Eltern geprägt seien. Den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Aspekten einer sozialen Integration sei entgegen zu halten, dass der Aufenthalt nur vorläufig berechtigt gewesen und auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen sei. Jedenfalls seit Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2009 sei der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Asylanträge in erster Instanz bereits mit Bescheiden vom 3. April 2006 erfolgt sei. Sohin sei bereits in einem frühen Stadium des Aufenthalts von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus auszugehen gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht damit rechnen können, unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens in Österreich bleiben zu können. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich sei in seinem Gewicht gemindert, wenn ein Fremder keine genügende Veranlassung habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt ausgehen zu können. Eine solche Interessenminderung liege in den gegenständlichen Fällen vor. Die Beschwerdeführer hätten nämlich zu keiner Zeit des Aufenthalts in Österreich davon ausgehen dürfen, sich hier in erlaubter Weise auf Dauer niederlassen zu dürfen.

Zwar könne eine Gesamtbetrachtung aller für die Integration maßgeblichen Kriterien nicht zur Konsequenz führen, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein derart begründetes privates oder familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Jedoch seien die im Verfahren vorgebrachten - und auch der Entscheidung zu Grunde gelegten - Umstände nicht ausreichend, um den beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK den Aufenthalt in Österreich ermöglichen zu müssen. Die "vorgebrachten Faktoren" betreffend das Erlernen der deutschen Sprache, der sozialen und beruflichen sowie schulischen Bindung während des dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts stellten nämlich keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die bewirken könnten, dass die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme.

Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hätten die beschwerdeführenden Parteien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Des Weiteren seien sie bereits seit etwa zwei Jahren wieder in ihrem Heimatland aufhältig. Diese Zeit sei nicht in "den Bereich der für Sie sprechenden integrationsbegründenden Umstände einzubeziehen". Die beschwerdeführenden Parteien hätten in ihrem Heimatland familiäre Bindungen, weil dort Angehörige von ihnen lebten. Dass die durch die Ausreise unterbrochenen Kontakte nicht wieder hergestellt werden könnten, sei nicht ersichtlich. Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Österreich verbracht hätten.

Ergänzend führte die belangte Behörde zur Situation der beiden minderjährigen beschwerdeführenden Parteien aus, dass diese im Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise in Österreich vier und zwei Jahre alt gewesen seien. Ein Kind habe in Österreich die Volksschule, das andere den Kindergarten besucht, bevor die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern im Alter von sieben (richtig: acht) und sechs Jahren außer Landes gebracht worden seien. Der Zeit, während die minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen seien, werde "grundsätzlich ein beachtlicher Integrationsstellenwert beigemessen". Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Kinder bereits seit zwei Jahren wieder im Heimatstaat aufhielten und auf Grund des jugendlichen Alters ("Volksschulalter") von einer hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei. Zwar sei diese Anpassungsfähigkeit für die Kinder auch für die in Österreich verbrachte Zeit anzuerkennen, jedoch sei mit Blick auf die Gesamtaufenthaltszeit die in Österreich durch einen nicht allzu langen Besuch von Kindergarten und Schule erworbene Integration als nicht ausschlaggebend anzusehen.

Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Da es Art. 8 EMRK in der vorliegenden Konstellation, in der die beschwerdeführenden Parteien bloß etwa dreieinhalb Jahre in Österreich aufhältig gewesen seien, nicht gebiete, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, seien die darauf gerichteten Anträge abzuweisen gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, Zlen. B 783 - 786/11-3, ablehnte, und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 2. November 2011 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde erwogen:

§ 43 Abs. 2 NAG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) samt Überschrift lautet:

"Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

§ 43. ...

(2) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der

bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist,

eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu

erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2

oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des

Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und

3. der Drittstaatsangehörige die

Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt

hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,

a) noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;

b) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine

Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat

oder

c) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine

Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist."

§ 11 Abs. 3 NAG (ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009), auf den § 43 Abs. 2 NAG verweist, hat folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. ...

...

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und

die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen

rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des

Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des

Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die von der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Beurteilung. Sie weisen darauf hin, dass sie im Asylverfahren keine schuldhafte Verfahrensverzögerung zu verantworten gehabt hätten. Weiters sei es weder zweckmäßig noch nachvollziehbar, jedem abgewiesenen Asylwerber zu unterstellen, er hätte sich im Vorhinein des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens bewusst sein müssen.

Zutreffend hat dem allerdings bereits die belangte Behörde entgegen gehalten, dass die von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Asylanträge in erster Instanz bereits etwa ein halbes Jahr nach Antragstellung abgewiesen und gegen sie Ausweisungen erlassen wurden. Warum es dennoch den beschwerdeführenden Parteien nicht bewusst gewesen sein sollte, dass ihr weiterer Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die bloß subjektive Hoffnung, es werde doch noch zur Bewilligung der Asylanträge kommen (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2010/21/0196), ist dafür nämlich ebenso wenig hinreichend wie der Hinweis auf Statistiken des Bundesministeriums für Inneres über die Anzahl der Gewährung von "asylrechtlichem Status" durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien ins Treffen führen, dass die im Juni 2009 erfolgte Abschiebung für rechtswidrig erklärt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ohnedies tragend auf die die Integration der beschwerdeführenden Parteien begründenden Umstände abgestellt hat. Insofern kann - anders als in der Beschwerde behauptet - nicht davon ausgegangen werden, es sollte rechtswidriges Behördenhandeln im Nachhinein zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien saniert werden.

Die von den beschwerdeführenden Parteien inhaltlich geltend gemachten Aspekte hat die belangte Behörde ihrer Interessenabwägung zu Grunde gelegt und im Zuge dessen auch ausreichend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der so festgestellten integrationsbegründenden Umstände begegnet es allerdings keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, die während des etwa dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich erlangte Integration würde - auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der vorliegenden Fälle - hier keine derart außergewöhnliche Konstellation begründen, wonach es nach Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel zu erteilen. Die von ihnen ins Treffen geführten Umstände sind nämlich insgesamt nicht von einem solchen Gewicht, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zur Erteilung von Aufenthaltstiteln hätten führen müssen, und es hätte akzeptiert werden müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Verhalten versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien (in ihr Familienleben wird infolge dessen, dass der gesamten Familie der Aufenthalt in Österreich verwehrt wird, nicht eingegriffen) an einem Aufenthalt in Österreich durfte die belangte Behörde vor allem aber auch berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt in Österreich nur auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihnen während des Asylverfahrens zugekommen war, erlaubt war und sie nicht damit rechnen durften, sie würden dauernd in Österreich bleiben können. Davon ausgehend wurde das Gewicht der erlangten Integration zutreffend als gemindert angesehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem künftigen Aufenthalt in Österreich nicht höher bewertete als das gegenläufige der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse. Ein direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste den beschwerdeführenden Parteien nicht zugestanden werden.

Die belangte Behörde hat somit das Vorliegen der in § 43 Abs. 2 Z 2 NAG festgelegten Voraussetzung zutreffend verneint, weshalb die darauf gestützte Abweisung der von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträge dem Gesetz entspricht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2012

Stichworte