VwGH 2011/10/0018

VwGH2011/10/001827.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der Mag. pharm. C P in B, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Jänner 2011, Zl. UVS-37/10008/3-2011, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem Apothekengesetz (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: Mag.pharm. H Z in H), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin die Verlegung der bestehenden öffentlichen Apotheke in B, Sstraße 46, an den Standort GStraße 40 bewilligt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2011 hat die belangte Behörde das infolge Berufung der Mitbeteiligten gegen den genannten Bescheid vom 27. August 2010 anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Jahr 1995 von der Mitbeteiligten beantragte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in S, Istraße 32, ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 mit Eingabe vom 27. Juni 2011 zurückgezogen hat. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. August 2010 sei daher in Rechtskraft erwachsen, das mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 38 AVG unterbrochene Berufungsverfahren habe somit geendet.

Die Mitbeteiligte hat mit am 27. Juni 2011 eingelangtem Schreiben mitgeteilt, dass sie sowohl die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 als auch ihren Antrag aus dem Jahr 1995 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in S, Istraße 32, zurückgezogen hat.

Über Anfrage, inwieweit sie sich im Hinblick darauf durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachtet, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 bekannt, dass sie durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert und eine materielle Klaglosstellung erfolgt sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH).

Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249). Im Hinblick darauf, dass das ausgesetzte Berufungsverfahren infolge Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. August 2010 durch die Mitbeteiligte mittlerweile abgeschlossen wurde, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am 27. März 2012

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