VwGH 2011/22/0109

VwGH2011/22/01095.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des J O in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Daueraufenthaltskarte, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde zufolge habe der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. August 2009 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte" beantragt. Dieser Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 30. September 2010 zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 Berufung erhoben. Die Berufung sei am selben Tag, nämlich am 20. Oktober 2010, mittels Telefax bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden.

Der Tag der Einbringung der Berufung ist somit der 20. Oktober 2010. Davon ausgehend war die für Säumnisbeschwerden nach § 27 Abs. 1 VwGG gegebene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Postaufgabe der Beschwerde am 14. April 2011, Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 18. April 2011) jedenfalls noch nicht abgelaufen, weil diese erst am 20. April 2011 geendet hat.

Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2011

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