Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten Bescheid vom 20. Dezember 2010 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte fest, dass dessen bisherige Anhaltung rechtmäßig gewesen sei und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen, ihm nach seinen Behauptungen am 28. Dezember 2010 zugestellten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß die Verfahrenshilfe, u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwalts, bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte hierauf Rechtsanwalt Dr. E. zum Verfahrenshelfer, dem der Verfahrenshilfebestellungsbescheid am 3. März 2011 zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist endete daher gemäß § 26 Abs. 3 VwGG am 14. April 2011.
Nach Einlangen der mit 15. April 2011 datierten und am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde, in der das Datum der Zustellung des Verfahrenshilfebestellungsbescheides (3. März 2011) ausdrücklich festgehalten ist, wurde dem Verfahrenshelfer mit Verfügung vom 18. April 2011, zugestellt am 22. April 2011, die Verspätung der Beschwerde vorgehalten. Mit dem nunmehr gegenständlichen, am 6. Mai 2011 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Das wird damit begründet, dass die Frist zwar richtig berechnet, vom "zuständigen Sekretariat" aber "kalendarisch falsch" mit 16. April 2011"übertragen" worden sei. In der Folge sei auch der Verfahrenshelfer davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst am 16. April 2011 enden würde. Er habe daher, obwohl die Beschwerdeeinbringung ursprünglich für den 14. April 2011 vorgesehen gewesen sei, zwecks Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer - vorangegangene Versuche insbesondere am 13. April 2011 seien gescheitert - aus dem Grund "allfälliger Rückmeldungen" seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerdeeinbringung bis zu dem aus seiner Sicht vorletzten Tag der Beschwerdefrist, den 15. April 2011 (einen Freitag), zugewartet. Erst mit Zustellung des - oben genannten - Verspätungsvorhalts vom 22. April 2011 sei die "kalendarisch manipulative Fehlübertragung" erkannt worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten des "zuständigen Sekretariats" des Verfahrenshelfers verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum (Fristende statt wie angenommen 16. April 2011 richtig am 14. April 2011) hätte aber vom Verfahrenshelfer bei ausreichender Aufmerksamkeit bereits bei Unterfertigung der Beschwerde am Freitag dem 15. April 2011 und nicht erst mit der am 22. April 2011 erfolgten Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 18. April 2011 bemerkt werden müssen, zumal ein Fristende mit Samstag nicht der Regel entspricht und in der Beschwerde - insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung, sie sei rechtzeitig - mehrfach auf das Datum der Zustellung des Verfahrenshilfebestellungsbescheides (3. März 2011) Bezug genommen worden ist (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/20/0215, 0216, und vom 10. Dezember 2008, Zlen. 2008/23/0292 und 0296). Davon ausgehend hat daher im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG bereits am 15. April 2011 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 6. Mai 2011 überreichte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet und war somit zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2011
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