Normen
ABGB §1151;
ABGB §861;
ABGB §871;
AuslBG §1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §5;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1151;
ABGB §861;
ABGB §871;
AuslBG §1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §5;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der O GmbH in L, die unbeschränkt haftender Gesellschafter der O GmbH & Co KG in L sei, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft der nigerianische Staatsangehörige OC vom 1. November 2008 bis 22. September 2009 als Zeitungsausträger beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung nach dem AuslBG jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0029, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen (der Beschwerdefall betrifft lediglich einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der O GmbH, die Beschwerde wurde vom selben Beschwerdevertreter verfasst und der angefochtene Bescheid wurde von derselben belangten Behörde erlassen).
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein(e) weitere(r) handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0369), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet; das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. März 2011
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