VwGH 2011/06/0103

VwGH2011/06/010324.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der G W in M, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. Mai 2011, Zl. Verk-980165/2-2011-Ba/Le, betreffend Feststellungsantrag gemäß Oö. StraßenG 1991 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. M), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 5. September 2009 und 19. Oktober 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft E den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das Grundstück Nr. 1154/1, KG F., keine Straße im Sinne des Oö. StraßenG 1991 sei.

Die Bezirkshauptmannschaft E sprach mit Bescheid vom 6. November 2009 ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag aus, weil dafür die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig sei.

Die Feststellungsanträge wurden mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. November 2009 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingebracht.

Nach zweimaliger Urgenz erfolgte folgende Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. März 2010:

"Ihr Feststellungsantrag vom 5. 9. 2009 und Folgeanbringen

Sehr geehrte Frau W… (die Beschwerdeführerin)! Sehr geehrter Herr W…!

Wir teilen Ihnen mit, dass im Oö. Straßengesetz 1991 idgF die Feststellung der Straßeneigenschaft eines Grundstückes per Bescheid nicht vorgesehen ist.

Die Straßeneigenschaft ergibt sich ex lege aus dem Umstand, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Grundbuch eingetragen und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (Oö. Straßengesetz 1991 idgF, § 5 Abs. 2).

Das Grundstück Parz. Nr. 1154/1 KG F… t ist zweifelsfrei im Grundbuch als öffentliches Gut der Marktgemeinde St. M eingetragen und wird seit Menschengedenken für Verkehrszwecke benützt. Daher ist die Straßeneigenschaft des Grundstückes Parz. Nr. 1154/1 KG F nach dem Oö. Straßengesetz 1991 idgF ex lege gegeben. Die ist Ihnen jedoch ohnehin aus dem umfangreichen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit sowie aus den diversen Entscheidungen der bisher befassten Behörden und Gerichte eindeutig bekannt (z.B.: Schreiben der Bezirkshauptmannschaft E vom 4. 12. 2009, Zl. …, Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Baurechtsabteilung vom 22. 2. 2006 und vom 12. 4. 2007). Ihr derzeitiger Versuch, den Verkehr auf dem öffentlichen Gut durch das Abstellen eines Baggers und durch die Nichtbefolgung der Verpflichtung von Grundeigentümern zur Freihaltung der Fahrbahn gem. § 91 Straßenverkehrsordnung zu behindern bzw. zu unterbinden, ist widerrechtlich.

Sie nehmen mit Ihren wiederholten Anbringen in entschiedener Sache mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch und machen in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben; bei weiteren derartigen Anbringen wird daher die Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG vorbehalten."

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung als unzulässig zurück, da der Erledigung vom 1. März 2010 kein Bescheidcharakter zukomme. Liege aber kein Bescheid vor, so sei auch eine Berufung nicht zulässig.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Spruch eines Bescheides ein "Mindestelement" eines Bescheides sei. Dem Schreiben vom 1. März 2010 fehle mangels einer normativen Anordnung der Bescheidcharakter und dieser Fehler bewirke die absolute Nichtigkeit. Liege aber kein Bescheid vor, so scheide eine meritorische Behandlung einer Berufung aus. Die Berufung sei daher zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege mit der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. März 2010 ein Bescheid vor, mit dem der Bürgermeister über die Straßeneigenschaft des in Frage stehenden Grundstückes nach dem Oö. StraßenG 1991 abgesprochen habe. Diese Erledigung enthalte die Feststellung, dass das genannte Grundstück zweifelsfrei im Grundbuch als öffentliches Gut der Marktgemeinde eingetragen sei und seit Menschengedenken für Verkehrszwecke benützt werde. Es sei damit über den von ihr gestellten Feststellungsantrag entschieden worden.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Eine wichtige Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist die in § 58 Abs. 1 AVG vorgesehene Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid. Nach der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A) ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung unerheblich, wenn sie an eine bestimmte Person gerichtet ist und die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung der Erledigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann danach aber nur dann verzichtet werde, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die verfahrensgegenständliche Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht als bescheidmäßiger Abspruch über die bezogenen Feststellungsanträge qualifiziert werden. Vielmehr lässt der Inhalt der in Frage stehenden Erledigung keinen Zweifel dahingehend offen, dass jeglicher Bescheidcharakter fehlt; keinesfalls kann ihr ein rechtsverbindlicher Abspruch über die Feststellungsanträge entnommen werden. So wollte die Behörde nach dem Eingangssatz u.a. der Beschwerdeführerin eine Mitteilung darüber machen, dass die Feststellung der Straßeneigenschaft eines Grundstückes mit Bescheid im Oö. Straßengesetz nicht vorgesehen sei. Sie legte weiters dar, wann von der Straßeneigenschaft eines Grundstückes auszugehen sei. Das wiedergegebene Schreiben stellt sich als Belehrung über die Rechtslage dar, auch als eine Belehrung darüber, dass nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde vorliege. Es wird auch für weitere derartige Anbringen auf die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG hingewiesen.

Die Berufungsbehörde hat daher die verfahrensgegenständliche Berufung zu Recht mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, was von der belangten Behörde gleichfalls als zutreffend erkannt wurde.

Auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründetheit ihres Feststellungsantrages und zu ihrer Antragslegitimation war daher nicht weiter einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. August 2011

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