VwGH AW 2011/04/0018

VwGHAW 2011/04/001815.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bietergemeinschaft B GmbH, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenats des Landes Salzburg vom 4. März 2011, Zl. 20001-SVKS/85/24-2011, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Salzburg, Fachabteilung 6/1, Landesbaudirektion - Hochbau, 5020 Salzburg, Michael-Pacherstr. 36, 2. H GmbH; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung) erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0047 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei die zugunsten der beschwerdeführenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei für nichtig erklärt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband die beschwerdeführende Partei einen - näher begründeten - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem keine Berechtigung zukommt:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die erstmitbeteiligte Partei den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl AW 2007/04/0028, und vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. April 2011

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